Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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V.

Der  g.  80  wird  abgeändert  in:  „die  Taxe  nach  dem  Gewichte  wird  für
jede  portopflichtige  Sendung  berechnet.

Die  Gewichtstaxe  beträgt:
A.  im  internen  Verkehr  von  Bayern:

I.  für  Packete  bis  zum  Gewichte  von  5  Kilogrammen  (10  Pfund)
a)  auf  Entfernungen  bis  zu  10  Meilen  einschließlich  9  kr.  (2½  Sgr.),
bln  auf  alle  weiteren  Entfernungen  18  kr.  (5  Sgr.).
II.  für  Packete  im  Gewichte  über  5  Kilogrammen  (10  Pfund),
a)  für  die  ersten  5  Kilogramme  die  Sätze  wie  vorstehend  unter  I,
b)  für  jedes  weitere  Kilogramm  oder  den  überschießenden  Theil  eines
Kilogrammes
bis  10  Mellen  1¾  kr.  (½/  Sgr.)
über  10  bis  20  Meilen  3½  „  (1  „  )
„  20  „  50  „  7  „  (2  „)
„  50  „  100  „  10½  „  (3  „
„  100  „  150  „  14  „  (4
„  150  Meilen  17½  „  (5
III.  für  Briefe  mit  Werthangabe  und  Vorschußbriefe:
auf  Entfernungen  bis  10  Meilen  einschließlich  7  kr.  (2  Sgr.)
auf  alle  weiteren  Entfernungen  14  „  (4  „  )

B.  Im  Postverkehr  zwischen  den  Deutschen  Staaten  unter  sich  sind
als  Gewichtstaxe  dieselben  Beträge  wie  vorstehend  unter  lit.  A  zu  erheben.

Für  unfrankirte  Briefe  mit  Werthangabe  und  die  Packetsendungen  im
Gewichte  bls  zu  5  Kilogramm  (10  Pfund)  einschließlich  wird  außerdem  ein  Zuschlagporto
  von  3½  kr.  (1  Sgr.),  für  unfrankirte  Vorschußbriefe  ein  solches
von  3  kr.  (1  Sgr.)  erhoben.

Bei  Nach=  oder  Rücksendungen,  sowie  bei  den  portopflichtigen,  mit
den  vorgeschriebenen  äußeren  Merkmalen  versehenen  Dienstsendungen  bleibt
jedoch  das  Zuschlagporto  außer  Ansatz.

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