Contents : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

56  855.  Der  Weg  der  Gesetzgebung  nach  der  Reichsverfassung.

zu  billigen  ist,  so  kann  sie  doch  nicht  als  eine  Verletzung  des  Art.  2
der  Reichsverfassung  erachtet  werden,  da  der  Abdruck  im  Reichsgesetzblatte
  dasjenige  enthält,  was  staatsrechtlich  derwesentliche  Bestandteil
  eines  Reichsgesetzes  ist,  nämlich  den  vom  Reich  erlassenen  Gesetzesbefehl,
  während  der  Inhalt  dieses  Befehls  freilich  aus  anderweitigen
  Druckschriften  ermittelt  werden  muß).

3.  Die  Amtshandlung  der  Gesetzesverkündigung,  die  Ausführung
des  kaiserlichen  Verkündigungsbefehls,  liegt  dem  Reichsminister  des
Kaisers,  dem  Reichskanzler,  ob.  Der  Reichskanzler  allein  ist  dazu
staatsrechtlich  legitimiert.  Da  die  Verkündigung  nur  vermittelst
des  Reichsgesetzblattes  erfolgen  kann,  so  läßt  sich  dies  auch  in  der
Form  ausdrücken,  daß  der  Reichskanzler  von  Rechtswegen  der  Herausgeber
  des  Reichsgesetzblattes  ist’.  Daraus  ergibt  sich  zugleich,  daß
der  Reichskanzler  für  den  Inhalt  des  Reichsgesetzblattes
  verantwortlichist.  Das  heißt:  er  darf  kein  Gesetz
in  demselben  abdrucken  lassen,  von  welchem  ihm  nicht  die  kaiserliche
Ausfertigung  zugegangen  ist,  und  er  hat  darüber  zu  wachen,  daß  der
Abdruck  fehlerfrei,  ohne  Zusätze  und  ohne  Auslassungen  erfolgt.
Der  Reichskanzler  muß  daher,  um  sich  nötigenfalls  verantworten
zu  können,  und  damit  etwaige  Zweifel  an  der  Richtigkeit  des
im  Gesetzblatte  gelieferten  Abdrucks  erledigt  werden  können,  für
die  Aufbewahrung  der  vom  Kaiser  ausgefertigten  Originalgesetzesurkunde
  Sorge  tragen  ®).  Die  Verantwortlichkeit  erstreckt  sich  ferner
darauf,  daß  alle  vom  Kaiser  ausgefertigten  Gesetze  vollständig  und
rechtzeitig  im  Reichsgesetzblatt  abgedruckt  werden.

Durch  diese  in  positiver  und  negativer  Richtung  wirkende  Verweniger

  verbreiteten  und  darum  minder  zugänglichen  Blatt,  als  es  die  preußische
Gesetzsammlung  ist,  verkündet  worden  sind.  So  verweist  z.  B.  das  Gesetz  vom
14.  Juni  1868  nicht  bloß  auf  ein  preuß.  Reglement  vom  13.  Juni  1825,  sondern  auch
auf  eine  schleswig-holsteinische  Verordnung  vom  15.  Februar  1850,  und  das  Gesetz
vom  18.  Mai  1868,  $  9  auf  ein  im  Fürstentum  Hohenzollern-Sigmaringen  erlassenes
Gesetz  vom  6.  März  1840,  ohne  daß  diese  Vorschriften  im  Bundesgesetzblatt  abgedruckt
  worden  sind.

1)  Anderer  Ansicht  Zorn],  S.  419,  Note  39.

2)  Ausdrücklich  anerkannt  ist  dies  in  der  Verordnung  vom  26.  Juli  1867,  83
(Bundesgesetzbl.  S.  24):  „Die  Herausgabe  des  Bundesgesetzblattes  erfolgt  im  Bureau
des  Bundeskanzlers,*  jetzt  im  Reichsamt  desInnern.

3)  Fleischmann,  Der  Weg  der  Gesetzgebung  in  Preußen,  S.  96,  beschreibt
das  in  Preußen  beobachtete  Verfahren,  mit  welchem  das  im  Reich  beobachtete  vermutlich
  übereinstimmt,  in  folgender  Weise:  „Der  Ressortminister  ersucht  die  —  zur
Zeit  aus  zwei  Subalternbeamten  aus  dem  Bureau  des  Staatsministeriums  bestehende
—  Redaktion  der  Gesetzsammlung  schriftlich  unter  Zufertigung  der  Originalurkunde
des  Gesetzes  und  einer  beglaubigten  Abschrift  um  den  Abdruck.  Nicht  der  Originaltext,
  sondern  die  Abschrift  wird  dem  Drucke  zugrunde  gelegt,  während  das  Original
bei  der  Korrektur  durch  die  Redaktion  verglichen  wird.  Die  Urtexte  der  im  Verlaufe
  eines  Jahres  veröffentlichten  Gesetze  werden  von  der  Redaktion  gesammelt  und
zu  Beginn  des  der  Veröffentlichung  folgenden  Jahres  an  das  geheime  Staatsarchiv
abgegeben.“