8 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung. 57
antwortlichkeit des Reichskanzlers für den Inhalt des Reichsgesetzblattes
ist eine staatsrechtliche Garantie für die Echtheit und Richtigkeit
des im Reichsgesetzblatt gelieferten Abdruckes gegeben. Der durch
die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers gesicherte Abdruck des Gesetzes
im Reichsgesetzblatt hat die rechtliche Eigenschaft der Authentizität.
Allen Gerichten, Behörden und Angehörigen des
Reiches wird das Vorhandensein und der Wortlaut der kaiserlichen
Ausfertigung des Gesetzes vom Reichskanzler dadurch amtlich bekundet
und mitgeteilt, daß er das Gesetz in das Reichsgesetzblatt aufnimmt
und das Stück des Gesetzblattes herausgibt (d. h. versenden
läßt‘. Die Prüfung, welche den Behörden und Angehörigen des
Reiches hinsichtlich der Existenz der Reichsgesetze obliegt, beschränkt
sich daher darauf, daß sie sich überzeugen, daß das Reichsgesetz in dem
Reichsgesetzblatt in der dem Art. 17 der Reichsverfassung entsprechenden
Art und Weise abgedruckt ist ?).
Die vorstehenden Sätze werden im Art. 2 der Reichsverfassung in
einer an die Fassung des Art. 1 des Code civ. anklingenden Weise
ausgedrückt, indem es daselbst heißt: »Die Reichsgesetze erhalten ihre
verbindliche Kraft durchihre Verkündigung von Reichswegen,
welche vermittelst eines Reichsgesetzblattes geschieht.« In Wahrheit
beruht die verbindliche Kraft der Reichsgesetze nicht auf ihrem Abdruck
im Gesetzblatte, sondern auf der ihnen erteilten Sanktion;
aber diese Sanktion hat zur Folge die kaiserliche Ausfertigung und
den Verkündigungsbefehl; und der letztere hat wieder zur Folge die
vom Reichskanzler bewirkte Publikation durch Abdruck im
Reichsgesetzblatt. A us dieser, unter der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers
erfolgten Verkündigung ergibt sich daher einerseits der Rückschluß
auf die verfassungsmäßig geschehene Sanktion, und andererseits
erlangt ohne die Verkündigung im Reichsgesetzblatt kein Reichs-1)
Ueber den Vertrieb des Reichsgesetzblattes (sowie der amtlichen Gesetz-
und Verordnungsblätter der einzelnen Staaten des Reichspostgebietes) durch
die Reichspostanstalt sind reglementarische Vorschriften gegeben in der
Allgemeinen Postdienstanweisung.
2) Tezner in den Wiener jurist. Blättern 1887, S. 51 macht auf die politischen
Gefahren aufmerksam, welche sich hieraus ergeben können, indem die mit der Gesetzesverkündigung
betrauten Personen mittelst dieser Veröffentlichungen in bindender
Weise für den Richer die Frage nach der Existenz und Gültigkeit der Gesetze
entscheiden und dadurch sich an die Stelle des Gesetzgebers selbst setzen können.
Er beansprucht daher für den Richter das Recht, die Ausfertigung (das Gesetzesoriginal)
einzusehen und zu prüfen. Ob die hier geschilderte politische Gefahr von
großer praktischer Bedeutung ist, lasse ich dahingestellt; staatsrechtlich ist nur der
Punkt entscheidend, ob das positive Recht dem Abdruck im Gesetzblatt den Charakter
der Authentizität beilegt oder nicht. Im ersteren Fall spricht für die
Richtigkeit eine praesumtio legis et de lege, im letztern Falle müßte die Richtigkeit des
Inhaltes des Gesetzblattes allerdings ebenso geprüft werden, wie die Korrektheit von
Privatausgaben der Gesetze. Für die Reichsgesetze ist die Frage durch Art. 2 der
Reichsverfassung entschieden,