Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

8  55.  Der  Weg  der  Gesetzgebung  nach  der  Reichsverfassung.  57

antwortlichkeit  des  Reichskanzlers  für  den  Inhalt  des  Reichsgesetzblattes
  ist  eine  staatsrechtliche  Garantie  für  die  Echtheit  und  Richtigkeit
  des  im  Reichsgesetzblatt  gelieferten  Abdruckes  gegeben.  Der  durch
die  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers  gesicherte  Abdruck  des  Gesetzes
  im  Reichsgesetzblatt  hat  die  rechtliche  Eigenschaft  der  Authentizität.
  Allen  Gerichten,  Behörden  und  Angehörigen  des
Reiches  wird  das  Vorhandensein  und  der  Wortlaut  der  kaiserlichen
Ausfertigung  des  Gesetzes  vom  Reichskanzler  dadurch  amtlich  bekundet
  und  mitgeteilt,  daß  er  das  Gesetz  in  das  Reichsgesetzblatt  aufnimmt
  und  das  Stück  des  Gesetzblattes  herausgibt  (d.  h.  versenden
läßt‘.  Die  Prüfung,  welche  den  Behörden  und  Angehörigen  des
Reiches  hinsichtlich  der  Existenz  der  Reichsgesetze  obliegt,  beschränkt
sich  daher  darauf,  daß  sie  sich  überzeugen,  daß  das  Reichsgesetz  in  dem
Reichsgesetzblatt  in  der  dem  Art.  17  der  Reichsverfassung  entsprechenden
  Art  und  Weise  abgedruckt  ist  ?).

Die  vorstehenden  Sätze  werden  im  Art.  2  der  Reichsverfassung  in
einer  an  die  Fassung  des  Art.  1  des  Code  civ.  anklingenden  Weise
ausgedrückt,  indem  es  daselbst  heißt:  »Die  Reichsgesetze  erhalten  ihre
verbindliche  Kraft  durchihre  Verkündigung  von  Reichswegen,
welche  vermittelst  eines  Reichsgesetzblattes  geschieht.«  In  Wahrheit
beruht  die  verbindliche  Kraft  der  Reichsgesetze  nicht  auf  ihrem  Abdruck
  im  Gesetzblatte,  sondern  auf  der  ihnen  erteilten  Sanktion;
aber  diese  Sanktion  hat  zur  Folge  die  kaiserliche  Ausfertigung  und
den  Verkündigungsbefehl;  und  der  letztere  hat  wieder  zur  Folge  die
vom  Reichskanzler  bewirkte  Publikation  durch  Abdruck  im
Reichsgesetzblatt.  A  us  dieser,  unter  der  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers
  erfolgten  Verkündigung  ergibt  sich  daher  einerseits  der  Rückschluß
  auf  die  verfassungsmäßig  geschehene  Sanktion,  und  andererseits
  erlangt  ohne  die  Verkündigung  im  Reichsgesetzblatt  kein  Reichs-1)

  Ueber  den  Vertrieb  des  Reichsgesetzblattes  (sowie  der  amtlichen  Gesetz-
  und  Verordnungsblätter  der  einzelnen  Staaten  des  Reichspostgebietes)  durch
die  Reichspostanstalt  sind  reglementarische  Vorschriften  gegeben  in  der
Allgemeinen  Postdienstanweisung.

2)  Tezner  in  den  Wiener  jurist.  Blättern  1887,  S.  51  macht  auf  die  politischen
Gefahren  aufmerksam,  welche  sich  hieraus  ergeben  können,  indem  die  mit  der  Gesetzesverkündigung
  betrauten  Personen  mittelst  dieser  Veröffentlichungen  in  bindender
  Weise  für  den  Richer  die  Frage  nach  der  Existenz  und  Gültigkeit  der  Gesetze
entscheiden  und  dadurch  sich  an  die  Stelle  des  Gesetzgebers  selbst  setzen  können.
Er  beansprucht  daher  für  den  Richter  das  Recht,  die  Ausfertigung  (das  Gesetzesoriginal)
  einzusehen  und  zu  prüfen.  Ob  die  hier  geschilderte  politische  Gefahr  von
großer  praktischer  Bedeutung  ist,  lasse  ich  dahingestellt;  staatsrechtlich  ist  nur  der
Punkt  entscheidend,  ob  das  positive  Recht  dem  Abdruck  im  Gesetzblatt  den  Charakter
  der  Authentizität  beilegt  oder  nicht.  Im  ersteren  Fall  spricht  für  die
Richtigkeit  eine  praesumtio  legis  et  de  lege,  im  letztern  Falle  müßte  die  Richtigkeit  des
Inhaltes  des  Gesetzblattes  allerdings  ebenso  geprüft  werden,  wie  die  Korrektheit  von
Privatausgaben  der  Gesetze.  Für  die  Reichsgesetze  ist  die  Frage  durch  Art.  2  der
Reichsverfassung  entschieden,