Volltext : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

8  55.  Der  Weg  der  Gesetzgebung  nach  der  Reichsverfassung.  5

man  die  Verkündigung  den  einzelnen  Staaten  überlassen  hätte«'!).  Der
Abdruck  von  Reichsgesetzen  in  Gesetz-  oder  Amtsblättern  der  Einzelstaaten
  ist  ohne  jede  staatsrechtliche  Bedeutung;  er  steht  auf  gleicher
Stufe  mit  dem  Abdruck  in  Zeitungen  oder  wissenschaftlichen  Werken  ?).

2.  Die  Verkündigung  kann  nur  erfolgen  vermittelst  eines  Reichsgesetzblattes.
  Es  ist  diese  Art  der  Verkündigung  von  Reichsgesetzen
nach  Art.  2  der  Reichsverfassung  die  einzige,  welche  rechtliche
Wirkung  hat;  sie  kann  durch  kein  anderes  Mittel  der  Bekanntmachung
ersetzt  werden.  Das  Reichsgesetzblatt  enthält  daher  eine  vollständige
  Sammlung  aller  Reichsgesetze;  es  gibt  keine  Reichsgesetze  mit
verbindlicher  Kraft,  welche  nicht  im  Reichsgesetzblatt  abgedruckt  sind.

Von  diesem  Grundsatz  hat  sich  in  der  Praxis  eine  allerdings  nur
scheinbare  Ausnahme  gebildet.  Wenn  nämlich  durch  ein  Reichsgesetz
ein  Landesgesetz,  welches  in  einem  zum  Reiche  gehörenden  Staat  bereits
  ordnungsmäßig  verkündet  worden  ist,  zum  Reichsgesetz  erklärt
oder  in  einem  anderen  Gebiete  des  Reiches  eingeführt,  oder  wenn  auf
dasselbe  in  einem  Reichsgesetz  Bezug  genommen  wird,  so  findet  ein
Wiederabdruck  in  dem  Reichsgesetzblatte  nicht  immer  statt,  sondern
es  wird  öfters  auf  den  im  Gesetzblatte  des  Einzelstaates  erfolgten  Abdruck
  verwiesen,  welcher  dadurch  vom  Reiche  für  authentisch  erklärt
wird?)  So  wenig  eine  solche  Sparsamkeit  in  dem  Reichsgesetzblatte

1)  Diese  Ansicht  beruht  darauf,  daß  Seydel  ein  von  dem  Landesgesetzgebungsrecht
  verschiedenes  Reichsgesetzgebungsrecht  ganz  leugnet  und  das  Reichsgesetz  als
„gleichmäßiges  Landesgesetz  aller  Bundesstaaten“  definiert.  Vgl.  desselben  Bayerisches
  Staatsrecht  Bd.  II,  S.  341g.

2)  Vgl.  auch  Thudichum,  Verfassungsrecht  S.  94;  Koller,  Verfassung  des
Deutschen  Reichs  S.  187.  Die  meisten  Gesetzsammlungen  der  Einzelstaaten  enthalten
  sich  mit  Recht  jeder  Reproduktion  des  Inhaltes  des  Reichsgesetzblattes,  da  die
in  demselben  abgedruckten  Gesetze  und  Verordnungen  als  gemeinkundig  gelten  können.
  Bei  den  von  den  Einzelstaaten  erlassenen  Ausführungsgesetzen  wird  aber  nicht
selten  das  betreffende  Reichsgesetz  zur  Erleichterung  des  Verständnisses  als  „Anlage“
  abgedruckt;  dies  ist  namentlich  geschehen  mit  dem  Münzgesetz,  Impfgesetz,
Personenstands-  und  Zivilehegesetz  u.  a.  Einige  Gesetzsammlungen  enthalten  ferner
Inhaltsangaben  der  zur  Versendung  gelangten  Stücke  des  Reichsgesetzblattes,  so  z.  B.
das  Regierungsblatt  von  Württemberg,  die  Gesetzsammlung  von  Sachsen-Altenburg,
  das  Regierungsblatt  von  Sachsen-Weimar.

3)  Die  Praxis  ist  in  dieser  Beziehung  eine  sehr  unregelmäßige  und  willkürliche.
Sehr  zahlreiche  preuß.  Gesetze,  welche  zu  Reichsgesetzen  erklärt  oder  in  Reichsgesetzen
  in  Bezug  genommen  sind,  sind  im  Bundes-  resp.  Reichsgesetzblatt  wieder  abgedruckt;
  in  sehr  zahlreichen  anderen  Fällen  ist  dies  unterblieben,  und  est  ist  lediglich
  auf  den  Abdruck  in  der  preuß.  Gesetzsammlung  verwiesen.  Während  z.  B.  das
Handelsgesetzbuch  und  die  Wechselordnung  bei  ihrer  Erklärung  zu  Gesetzen  des
Norddeutschen  Bundes  wieder  abgedruckt  worden  sind,  sind  die  im  Freizügigkeitsgesetz
  vom  1.  November  1867,  $  7  inbezug  genommene  Gothaer  Konvention  vom
15.  Juli  1851,  die  im  Anleihegesetz  vom  9.  November  1867,  $  6  für  anwendbar  erklärte
preuß.  Verordnung  vom  16.  Juni  1819,  das  im  Gesetz  vom  19.  Juni  1868,  $  1  auf  die
Bundesschuldenverwaltung  ausgedehnte  preuß.  Gesetz  vom  24.  Februar  1850  u.  v.  a.
nicht  in  dem  Bundes-  resp.  Reichsgesetzblatt  zum  Abruck  gelangt;  und  dieses  Verfahren
  ist  bisweilen  auch  bei  solchen  Gesetzen  beobachtet  worden,  welche  in  einem