Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  60.  759

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  das  Generalkonservatorium  der  Kunstdenkmale  und
Altertümer  Bayerns  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Zlitpol!,

von  Gottes  Gnaden  göniglicher  Pring  von  Hanern,
Begent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.

Vom  1.  November  1908  an  wird  das  bisher  mit  der  Direktion  des  Bayerischen
Nationalmuseums  verbundene  Generalkonservatorium  der  Kunstdenkmale  und  Altertümer
Bayerns  als  selbständige,  dem  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten
  unmittelbar  unterstellte  Behörde  mit  dem  Sitze  in  München  errichtet.

§  2.

Dem  Generalkonservatorium  der  Kunstdenkmale  und  Altertümer  Bayerns  obliegt  die
Pflege  der  prähistorischen  und  historischen  Denkmale.  Die  Pflege  umfaßt  die  Erforschung
und  Erhaltung  dieser  Denkmale  und  hat  insbesondere  zum  Gegenstande:

1.  die  Inventarisierung  der  Denkmale,

2.  die  Erstattung  von  Gutachten  bei  Veräußerung,  Belastung,  Ausbesserung,
Restauration,  Veränderung,  Beseitigung  oder  Zerstörung  der  Denkmale  oder  bei
Veränderung  ihrer  Umgebung,

3.  die  Konservierung  der  Denkmale,

4.  die  Überwachung  der  Ausgrabungen  und  Funde,

5.  die  Fürsorge  für  öffentliche  Museen  und  Sammlungen,  die  nicht  unter  staatlicher
  Verwaltung  stehen.

Das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  kann  dem
Generalkonservatorium  der  Kunstdenkmale  und  Altertümer  Bayerns  weitere  einschlägige  Aufgaben
  zuweisen.

§  3.

Das  Generalkonservatorium  der  Kunstdenkmale  und  Altertümer  Bayerns  wird  mit
einem  Vorstand  sowie  dem  erforderlichen  Beamten=  und  Bedienstetenpersonal  besetzt.  Einzelnen

Beamten  kann  der  Amtssitz  außerhalb  Münchens  angewiesen  werden.
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