Nr. 60. 759
Königlich Allerhöchste Verordnung, das Generalkonservatorium der Kunstdenkmale und
Altertümer Bayerns betreffend.
Im Mamen Seiner Majestät des Königs.
Zlitpol!,
von Gottes Gnaden göniglicher Pring von Hanern,
Begent.
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt:
§ 1.
Vom 1. November 1908 an wird das bisher mit der Direktion des Bayerischen
Nationalmuseums verbundene Generalkonservatorium der Kunstdenkmale und Altertümer
Bayerns als selbständige, dem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten
unmittelbar unterstellte Behörde mit dem Sitze in München errichtet.
§ 2.
Dem Generalkonservatorium der Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns obliegt die
Pflege der prähistorischen und historischen Denkmale. Die Pflege umfaßt die Erforschung
und Erhaltung dieser Denkmale und hat insbesondere zum Gegenstande:
1. die Inventarisierung der Denkmale,
2. die Erstattung von Gutachten bei Veräußerung, Belastung, Ausbesserung,
Restauration, Veränderung, Beseitigung oder Zerstörung der Denkmale oder bei
Veränderung ihrer Umgebung,
3. die Konservierung der Denkmale,
4. die Überwachung der Ausgrabungen und Funde,
5. die Fürsorge für öffentliche Museen und Sammlungen, die nicht unter staatlicher
Verwaltung stehen.
Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten kann dem
Generalkonservatorium der Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns weitere einschlägige Aufgaben
zuweisen.
§ 3.
Das Generalkonservatorium der Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns wird mit
einem Vorstand sowie dem erforderlichen Beamten= und Bedienstetenpersonal besetzt. Einzelnen
Beamten kann der Amtssitz außerhalb Münchens angewiesen werden.
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