Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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V. Sonstige Anordnungen. 
Soweit nach Vorstehendem über die Verhältnisse des Familienfideikommisses, die Rechte 
und Pflichten der jeweiligen Fideikommißbesitzer und übrigen Familienglieder keine Bestim- 
mungen getroffen sind, treten die Vorschriften des bayerischen Fideikommißrechts ein. Dies 
gilt besonders für den Fall etwaiger Streitigkeiten wegen übler Wirtschaft des Fideikommiß- 
besitzers oder wegen der Höhe der Apanagen und Aussteuern. 
Diese im Vorstehenden nach ihren einzelnen Bestandteilen und wesentlichen Bestimmungen 
beschriebene Familienfideikommißstiftung wurde von dem unterfertigten Fideikommißgerichte 
nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Vorverfahrens gemäß § 29 Fid. Ed. in 
wiederholte und nähere Prüfung genommen und hiebei allen gesetzlichen Erfordernissen ent- 
sprechend befunden. 
Es wird deshalb diesem Familienfideikommisse der Freiherrn von Hutten zum 
Stolzenberg hiemit die gerichtliche Bestätigung erteilt und dessen Eintragung in die 
Fideikommißmatrikel unter gleichzeitiger Veröffentlichung dieser Bestätigungsurkunde im Gesetz- 
und Verordnungsblatte angeordnet. 
So beschlossen vom K. Oberlandesgericht Bamberg als Fideikommißgericht in Anwendung 
der §§ 14, 22, 25, 29 und 30 des Edikts über die Familienfideikommisse, Beilage VII 
zum Titel V § 4 der Verfassungsurkunde. 
Bamberg, den 16. Dezember 1907. 
K. Oberlanbesgericht SBamberg. 
Der K. Präsident: 
v. Schnarz.