Nr. 2. 39
Nach Erlöschen des Mannesstammes sind die weiblichen Abkömmlinge nach Maßgabe
des § 90 Fid. Ed. zum Fideikommisse unter Fortdauer des fideikommissarischen Verbandes
berufen. Dabei gehen die Töchter von vorverstorbenen Söhnen des letzten Fideikommißbesitzers
und Abkömmlinge von solchen dessen eigenen Töchtern und deren Abkömmlingen
unbedingt vor. Die nach Maßgabe des § 90 Fid. Ed. zum Besitze des Fideikommisses
Gelangenden haben ihrem Geschlechtsnamen den Ramen von Hutten zum Stolzenberg
beizusetzen.
Sind keine weiblichen Abkömmlinge des letzten oder vorletzten Fideikommißbesitzers, wohl
aber Schwestern von diesen oder Abkömmlinge von solchen vorhanden, so geht das Fideikommiß
an diese über und zwar gleichfalls nach Maßgabe des § 90 Fid. Ed.
Sind jedoch die letzten Fideikommißbesitzer — zwei oder mehr — Brüder, so gehen
etwa von ihnen vorhandene weibliche Abkömmlinge ihren Schwestern und Abkömmlingen von
solchen vor. Hiebei genießen diese weiblichen Abkömmlinge der letzten Fideikommißbesitzer
nebeneinander zwar die gleichen Anwartschaftsrechte, es haben jedoch die Abkömmlinge des
späteren Fideikommißbesitzers hinsichtlich des Fideikommißantritts den Vorrang vor denen
eines früheren Besitzers und schließen die einmal auf diese Weise zum Fideikommisse Gelangten,
wenn sie sukzessionsfähige Nachkommenschaft haben, die dabei Übergangenen für
alle Zeiten von der Fideikommißerbfolge aus.
Sind die letzten Fideikommißbesitzer Brüder und von keinem irgendwelche Abkömmlinge
vorhanden, so sind beim Fehlen von eigenen Schwestern auch noch ihre Vatersschwestern und
deren Abkömmlinge nach Maßgabe des § 90 Fid. Ed. zum Fideikommisse mit fortdauerndem
fideikommissarischen Verbande berufen. Es schließt aber auch hier eine einmal zum Fideikommisse
gelangte Vatersschwester mit sukzessionsfähigen Abkömmlingen etwa noch weiter vorhandene
Vatersschwestern und deren Abkömmlinge von der Fideikommißfolge aus.
IV. Verwandelung des Fideikommisses in eine Familien= und Wohltätigkeitsstiftung.
Für den Fall, daß keine nach Vorstehendem zur Fideikommißerbsolge berufene Nachkommenschaft
des ersten Fideikommißbesitzers mehr vorhanden ist, soll sich das Fideikommiß
in eine der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde unterstehende Familien= und Wohltätigkeitsstiftung
zu Gunsten aller sonst noch vorhandenen Abkömmlinge des ersten Fideikommißbesitzers
und der etwa noch vorhandenen Töchter oder Witwen der letzten Kondominatsherren
verwandeln. Die näheren Anordnungen hierüber sind in § 5 der Stiftungsurkunde vom
27. Juli 1907 enthalten.