Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  2.  39

Nach  Erlöschen  des  Mannesstammes  sind  die  weiblichen  Abkömmlinge  nach  Maßgabe
des  §  90  Fid.  Ed.  zum  Fideikommisse  unter  Fortdauer  des  fideikommissarischen  Verbandes
berufen.  Dabei  gehen  die  Töchter  von  vorverstorbenen  Söhnen  des  letzten  Fideikommißbesitzers
  und  Abkömmlinge  von  solchen  dessen  eigenen  Töchtern  und  deren  Abkömmlingen
unbedingt  vor.  Die  nach  Maßgabe  des  §  90  Fid.  Ed.  zum  Besitze  des  Fideikommisses
Gelangenden  haben  ihrem  Geschlechtsnamen  den  Ramen  von  Hutten  zum  Stolzenberg
beizusetzen.

Sind  keine  weiblichen  Abkömmlinge  des  letzten  oder  vorletzten  Fideikommißbesitzers,  wohl
aber  Schwestern  von  diesen  oder  Abkömmlinge  von  solchen  vorhanden,  so  geht  das  Fideikommiß
  an  diese  über  und  zwar  gleichfalls  nach  Maßgabe  des  §  90  Fid.  Ed.

Sind  jedoch  die  letzten  Fideikommißbesitzer  —  zwei  oder  mehr  —  Brüder,  so  gehen
etwa  von  ihnen  vorhandene  weibliche  Abkömmlinge  ihren  Schwestern  und  Abkömmlingen  von
solchen  vor.  Hiebei  genießen  diese  weiblichen  Abkömmlinge  der  letzten  Fideikommißbesitzer
nebeneinander  zwar  die  gleichen  Anwartschaftsrechte,  es  haben  jedoch  die  Abkömmlinge  des
späteren  Fideikommißbesitzers  hinsichtlich  des  Fideikommißantritts  den  Vorrang  vor  denen
eines  früheren  Besitzers  und  schließen  die  einmal  auf  diese  Weise  zum  Fideikommisse  Gelangten,
  wenn  sie  sukzessionsfähige  Nachkommenschaft  haben,  die  dabei  Übergangenen  für
alle  Zeiten  von  der  Fideikommißerbfolge  aus.

Sind  die  letzten  Fideikommißbesitzer  Brüder  und  von  keinem  irgendwelche  Abkömmlinge
vorhanden,  so  sind  beim  Fehlen  von  eigenen  Schwestern  auch  noch  ihre  Vatersschwestern  und
deren  Abkömmlinge  nach  Maßgabe  des  §  90  Fid.  Ed.  zum  Fideikommisse  mit  fortdauerndem
fideikommissarischen  Verbande  berufen.  Es  schließt  aber  auch  hier  eine  einmal  zum  Fideikommisse
  gelangte  Vatersschwester  mit  sukzessionsfähigen  Abkömmlingen  etwa  noch  weiter  vorhandene
  Vatersschwestern  und  deren  Abkömmlinge  von  der  Fideikommißfolge  aus.

IV.  Verwandelung  des  Fideikommisses  in  eine  Familien=  und  Wohltätigkeitsstiftung.


Für  den  Fall,  daß  keine  nach  Vorstehendem  zur  Fideikommißerbsolge  berufene  Nachkommenschaft
  des  ersten  Fideikommißbesitzers  mehr  vorhanden  ist,  soll  sich  das  Fideikommiß
in  eine  der  Aufsicht  der  höheren  Verwaltungsbehörde  unterstehende  Familien=  und  Wohltätigkeitsstiftung
  zu  Gunsten  aller  sonst  noch  vorhandenen  Abkömmlinge  des  ersten  Fideikommißbesitzers
  und  der  etwa  noch  vorhandenen  Töchter  oder  Witwen  der  letzten  Kondominatsherren

verwandeln.  Die  näheren  Anordnungen  hierüber  sind  in  §  5  der  Stiftungsurkunde  vom
27.  Juli  1907  enthalten.