Die jährlichen Leibrenten der zuletzt genannten Freiinnen Elisabeth und Marie von
Hutten erhöhen sich mit dem Ableben einer der beiden Freiinnen Klothilde und Anna
von Hutten jährlich um je einhundert, im Falle des Vorablebens beider aber um jährlich
je zweihundert Mark.
Im Falle des Ablebens einer der beiden Freiinnen Elisabeth und Marie von Hutten
erhöht sich die Rente der Überlebenden um jährlich vierhundert Mark, wenn aber eine der
Freiinnen Klothilde und Anna in diesem Zeitpunkte schon gestorben sein sollte, um jährlich
fünfhundert Mark und wenn keine der letztgenannten zwei Damen mehr leben sollte, um
jährlich sechshundert Mark, im letzteren Falle also auf 1371 & — dreizehnhundert und
einundsiebzig Mark — jährlichen Bezug.
Im Falle des Aussterbens des Mannesstammes der Freiherrn von Hutten und des
UÜbergangs des Fideikommisses an die weibliche Nachkommenschaft des ersten Fideikommißbesitzers
erhöht sich die Leibrente der Freiinnen Klothilde, Anna, Elisabeth und Marie von
Hutten, wenn in diesem Zeitpunkte noch die vier Damen am Leben sein sollten, auf je
zweitausend Mark, wenn aber nur noch zwei dieser Damen leben sollten, für die Uberlebenden
auf je dreitausend Mark und wenn nur eine Dame noch leben sollte, für diese
auf viertausend Mark jährlichen Bezug. «
8) Das Wohnungsrecht und Wittum der überlebenden Witwe des ersten Fideikommißbesitzers,
worüber die Stiftungsurkunde folgendes bestimmt:
Der jeweilige Fideikommißbesitzer ist schuldig, der Witwe des ersten Fideikommißbesitzers
Friedrich Carl August von Hutten zum Stolzenberg für die Zeit des Witwenstandes
zusammen mit den gemeinschaftlichen Kindern, letzteren solange erstere am Leben ist, im
sogenannten Schloßlangbau (Seitenbau) zu Steinbach ausreichende, standesgemäße Wohnung
unentgeltlich zu gewähren, der Witwe auch die lebenslängliche Benützung des von ihr in
das Fideikommiß gegebenen Silbers zu überlassen und außerdem eine jährliche, in Monatsraten
vorauszahlbare Wittumsrente von dreitausend Mark auszubezahlen.
III. Nachfolge im Fideikommißbesitz.
Erster Fideikommißbesitzer ist Friedrich Carl August Freiherr von Hutten zum
Stolzenberg. Vom Fideikommißbesitz ist unter allen Umständen ausgeschlossen:
1 wer keiner christlichen Religionsgemeinschaft angehört;
2. wer Mitglied eines religiösen Ordens oder einer ordensähnlichen Kongregation ist.
Solange in der Familie des ersten Fideikommißbesitzers der Mannesstamm blüht, sind die
Weiber vom Besitz und Genuß des Fideikommißvermögens ausgeschlossen.
Für die Erbfolge gilt die Regel des § 87 Fid. Ed.