Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Die  jährlichen  Leibrenten  der  zuletzt  genannten  Freiinnen  Elisabeth  und  Marie  von
Hutten  erhöhen  sich  mit  dem  Ableben  einer  der  beiden  Freiinnen  Klothilde  und  Anna
von  Hutten  jährlich  um  je  einhundert,  im  Falle  des  Vorablebens  beider  aber  um  jährlich
je  zweihundert  Mark.

Im  Falle  des  Ablebens  einer  der  beiden  Freiinnen  Elisabeth  und  Marie  von  Hutten
erhöht  sich  die  Rente  der  Überlebenden  um  jährlich  vierhundert  Mark,  wenn  aber  eine  der
Freiinnen  Klothilde  und  Anna  in  diesem  Zeitpunkte  schon  gestorben  sein  sollte,  um  jährlich
fünfhundert  Mark  und  wenn  keine  der  letztgenannten  zwei  Damen  mehr  leben  sollte,  um
jährlich  sechshundert  Mark,  im  letzteren  Falle  also  auf  1371  &  —  dreizehnhundert  und
einundsiebzig  Mark  —  jährlichen  Bezug.

Im  Falle  des  Aussterbens  des  Mannesstammes  der  Freiherrn  von  Hutten  und  des
UÜbergangs  des  Fideikommisses  an  die  weibliche  Nachkommenschaft  des  ersten  Fideikommißbesitzers
  erhöht  sich  die  Leibrente  der  Freiinnen  Klothilde,  Anna,  Elisabeth  und  Marie  von
Hutten,  wenn  in  diesem  Zeitpunkte  noch  die  vier  Damen  am  Leben  sein  sollten,  auf  je
zweitausend  Mark,  wenn  aber  nur  noch  zwei  dieser  Damen  leben  sollten,  für  die  Uberlebenden
  auf  je  dreitausend  Mark  und  wenn  nur  eine  Dame  noch  leben  sollte,  für  diese
auf  viertausend  Mark  jährlichen  Bezug.  «

8)  Das  Wohnungsrecht  und  Wittum  der  überlebenden  Witwe  des  ersten  Fideikommißbesitzers,
  worüber  die  Stiftungsurkunde  folgendes  bestimmt:

Der  jeweilige  Fideikommißbesitzer  ist  schuldig,  der  Witwe  des  ersten  Fideikommißbesitzers
Friedrich  Carl  August  von  Hutten  zum  Stolzenberg  für  die  Zeit  des  Witwenstandes
zusammen  mit  den  gemeinschaftlichen  Kindern,  letzteren  solange  erstere  am  Leben  ist,  im
sogenannten  Schloßlangbau  (Seitenbau)  zu  Steinbach  ausreichende,  standesgemäße  Wohnung
unentgeltlich  zu  gewähren,  der  Witwe  auch  die  lebenslängliche  Benützung  des  von  ihr  in
das  Fideikommiß  gegebenen  Silbers  zu  überlassen  und  außerdem  eine  jährliche,  in  Monatsraten
  vorauszahlbare  Wittumsrente  von  dreitausend  Mark  auszubezahlen.

III.  Nachfolge  im  Fideikommißbesitz.

Erster  Fideikommißbesitzer  ist  Friedrich  Carl  August  Freiherr  von  Hutten  zum
Stolzenberg.  Vom  Fideikommißbesitz  ist  unter  allen  Umständen  ausgeschlossen:

1  wer  keiner  christlichen  Religionsgemeinschaft  angehört;

2.  wer  Mitglied  eines  religiösen  Ordens  oder  einer  ordensähnlichen  Kongregation  ist.
Solange  in  der  Familie  des  ersten  Fideikommißbesitzers  der  Mannesstamm  blüht,  sind  die
Weiber  vom  Besitz  und  Genuß  des  Fideikommißvermögens  ausgeschlossen.

Für  die  Erbfolge  gilt  die  Regel  des  §  87  Fid.  Ed.