Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

 

esehz  und  Verudunzsut

für  das

Königreich  Bayern.

Nr.  4.

München,  den  18.  Jannar  1908.

 

Inhalt:

Bekauntmachung  vom  14.  Januar  1908,  die  Hausordnung  für  die  Arbeitshäuser  betreffend.  —.  Bekanntmachung
  vom  17.  Januar  1908,  Verbot  der  Einfuhr  von  Rindvieh  und  Ziegen  aus  der  Schweiz  betreffend.

 

 

Nr.  443.
Bekanntmachung,  die  Hausordnung  für  die  Arbeitshäuser  betreffend.

K.  Staatsministerium  des  Innern.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
  haben  mit  Allerhöchster  Entschließung  vom  5.  Januar  1908  unter  Aufhebung  der
Verordnung  vom  12.  Juni  1862,  die  Hausordnung  für  die  Polizeianstalten  betreffend
(Reg.-Bl.  S.  1333),  und  der  dieselbe  abändernden  Verordnungen  Allerhöchst  anzuordnen
geruht,  daß  die  Bestimmungen  der  Hausordnung  für  die  bayerischen  Strafanstalten  vom
20.  September  1907  auf  die  bayerischen  Arbeitshäuser  mit  folgender  Maßgabe  Anwendung
finden:

1.  wo  die  Hausordnung  verschiedene  Bestimmungen  für  Zuchthäuser  und  Gefangenanstalten
  enthält,  sind  auf  die  Arbeitshäuser  die  für  Gefangenanstalten  gegebenen  Bestimmungen
  anzuwenden;

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