esehz und Verudunzsut
für das
Königreich Bayern.
Nr. 4.
München, den 18. Jannar 1908.
Inhalt:
Bekauntmachung vom 14. Januar 1908, die Hausordnung für die Arbeitshäuser betreffend. —. Bekanntmachung
vom 17. Januar 1908, Verbot der Einfuhr von Rindvieh und Ziegen aus der Schweiz betreffend.
Nr. 443.
Bekanntmachung, die Hausordnung für die Arbeitshäuser betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben mit Allerhöchster Entschließung vom 5. Januar 1908 unter Aufhebung der
Verordnung vom 12. Juni 1862, die Hausordnung für die Polizeianstalten betreffend
(Reg.-Bl. S. 1333), und der dieselbe abändernden Verordnungen Allerhöchst anzuordnen
geruht, daß die Bestimmungen der Hausordnung für die bayerischen Strafanstalten vom
20. September 1907 auf die bayerischen Arbeitshäuser mit folgender Maßgabe Anwendung
finden:
1. wo die Hausordnung verschiedene Bestimmungen für Zuchthäuser und Gefangenanstalten
enthält, sind auf die Arbeitshäuser die für Gefangenanstalten gegebenen Bestimmungen
anzuwenden;
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