Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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imd  die  halbjährige  Grabenschau  im  April  und  Oktober  mit  den  Beisitzern
  abzuhalten;

e.)  den  Schriftwechsel  für  den  Verband  ju  führen  und  die  Urkunden  desselben
  Wrss  zu  Schuldurkunden  und  Verträgen  ist  ein  Beschluß
  des  Vorstandes  nöthig;

f)  die  Ordnungsstrafen  gegen  Mitglieder  des  Verbandes  wege  Verletzung
dieses  Statuts  und  resp.  des  nach  §.  12.  zu  erlassenden  Reglements  bis
zur  Höhe  von  Einem  Thaler  festzusetzen  und  zur  Verbandskasse  einzuziehen.


K.  10.

Mit  Führung  der  Kassenverwaltung  betraut  der  Vorstand  einen  Rendanten
und  sichert  demselben  eine  angemessene  Entschädigung  hiefür  zu.  Desgleichen
Helt  derselbe  gegen  angemessene  Entschädigungen  zur  Beaufsichtigung  und  zum

etriebe  des  zu  den  gemeinsamen  Anlagen  des  Verbandes  gehörigen  Wasserhebewerks
  die  eiforderlichen  Techniker  und  Arbeiter,  desgleichen  zur  Baschigung
der  Gräben,  Deiche  und  der  übrigen  gemeinsamen  Anlagen  einen  Wiesenwärter  au
Kündigung  an.  »

Der  Wiesenwärter  unterliegt  der  Bestätigung  des  Landrathes  und  wird
als  Feldhüter  vereidigt;  er  muß  den  Anweisungen  des  Borstehers  pünktlich  Folge
leste  und  kann  von  demselben  mit  Verweis  und  Geldbuße  bis  zu  Einem  Thaler
bestraft  werden.  1

s.  II.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  den  Mitgliedern  des  Verbandes  über
das  Eigenthum  von  Grundstücken,  über  den  Umfang  oder  die  Zuständigkeit  von
Grundgzrechtigeten  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtstiteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien  entstehen,
gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.  .

Dagegen  wird  über  alle  anderen,  die  gemeinsame  Angelegenheit  des  Verbandes
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffenden  Ansprüche  und  Beschwerden  von  dem  Vorstande  nach  vorgängiger
Untersuchung  entschieden.

Gegen  diese  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs
an  ein  Schiedsgericht  zu,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Vorsteher  angemeldet  werden  muß.  Ein
weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.

Der  unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten.

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Landrathe  des  Kreises  Braunsberg
und  zwei  Beisitzern,  von  denen  keiner  Mitglied  des  Verbandes  sein  darf.

Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  für  jeden  werden  gleich  den  Vorstandsmitgliedern
  von  der  Generalversammlung  der  Genossen  auf  drei  Jahre

gewählt.
6.  12.

Wegen  der  vorzunehmenden  Entwässerungen  und  Grabenräumungen  und
(r.  7079.  we-