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den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, extraktweise
mitgetheilt und im Kreisblatte zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Ueber vermeintliche Irrthümer oder Unrichtigkeiten des Katasters steht den
Aueressenten binnen vier Wochen nach erfolgter Poblltanon im Kreisblatte die
37 uchwerde an die Regierung in Königsberg offen, bei deren Entscheidung es
ewendet.
Die Beschwerden werden von dem Kommissarius der Regierung unter
Zuziehung der Beschwerdeführer, des Verbandsvorstehers und der erforderlichen
Sachverständigen untersucht.
Zu letzteren sind hinsichtlich der Grenzen des Inundationsgebietes und der
sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser, resp. Vermessungsrevisor, hinsichtlich
der Bonität zwei ökonomische Sachverständige zu bestellen, denen bei
Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse ein Wasserbauverständiger
beigeordnet werden kann. Die Regierung ernennt die Sachverständigen. Wird
die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerdeführer.
Bis zur erfolgten definitiven Feststellung des Katasters wird, auf Grund der
bisherigen Ermittelungen, einstweilen ein summarisches Kataster vom Vorstande
aufgestellt, nach welchem die Beträge, vorbehaltlich späterer Ausgleichung, auseschrieben
und eingezogen werden, wobei die Subrepartition in den einzelnen Ortshafte
von den Ortsvorstehern zu bewirken und in strittigen Fällen von der
Regierung festzusetzen ist.
KC. 5.
Auf Grund des Katasters setzt der Kreislandrath die Hebelisten auf den Antrag
des Verbandsvorstehers fest und läßt die Beiträge von den Säumigen durch
Administrativ-Exekution einziehen.
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere
Aüte der verpflichteten Grundstücke, vorbehaltlich ihres Regresses an die Verpflichteten.
Die Arbeiten zur Unterhaltung der gemeinsamen Anlagen werden in der
Regel im Tagelohn unter Aufsicht eines Bevollmächtigten des Verbandes ausgeführt.
Wo es indessen zweckmäßig ist, sollen dieselben nach Bestimmung des
Vorstandes an den Mindesfordernen verdungen werden.
. Ausnahmsweise kann der Vorstand — vorbehaltlich späterer Ausgleichung der
hieraus entstehenden Kosten — auch die Anlagen durch Naturalleistungen der Eigenthümer
ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Vorsteher befugt, die nicht
rechtzeitig, oder die nicht gehörig ausgeführten Arbeiten nach einmaliger vergeblicher
Erinnerung auf Kosten der Säumern machen und die Kosten von denselben
durch Exekution beitreiben zu lassen.
Eien dazu ist der Vorseher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen
Genossen für ihre Grundstücke obliegen und im Interesse der Anlage nicht unterbleiben
dürfen.
g. 6.
Die Anlegung der für die statutmäßigen Zwecke des Verbandes nöthigen
Werke, Dämme, Schleusen, Gräben u. s. w. muß jedes Verbandsmitglied 8 ne
(Nr. 7079.) ei-