Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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den  Besitzern  der  Güter,  welche  einen  besonderen  Gemeindebezirk  bilden,  extraktweise
  mitgetheilt  und  im  Kreisblatte  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Ueber  vermeintliche  Irrthümer  oder  Unrichtigkeiten  des  Katasters  steht  den
Aueressenten  binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Poblltanon  im  Kreisblatte  die
37  uchwerde  an  die  Regierung  in  Königsberg  offen,  bei  deren  Entscheidung  es
ewendet.

Die  Beschwerden  werden  von  dem  Kommissarius  der  Regierung  unter
Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  des  Verbandsvorstehers  und  der  erforderlichen
Sachverständigen  untersucht.

Zu  letzteren  sind  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Inundationsgebietes  und  der
sonstigen  Vermessungen  ein  vereideter  Feldmesser,  resp.  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich
  der  Bonität  zwei  ökonomische  Sachverständige  zu  bestellen,  denen  bei
Streitigkeiten  wegen  der  Ueberschwemmungsverhältnisse  ein  Wasserbauverständiger
beigeordnet  werden  kann.  Die  Regierung  ernennt  die  Sachverständigen.  Wird
die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.
Bis  zur  erfolgten  definitiven  Feststellung  des  Katasters  wird,  auf  Grund  der
bisherigen  Ermittelungen,  einstweilen  ein  summarisches  Kataster  vom  Vorstande
aufgestellt,  nach  welchem  die  Beträge,  vorbehaltlich  späterer  Ausgleichung,  auseschrieben
  und  eingezogen  werden,  wobei  die  Subrepartition  in  den  einzelnen  Ortshafte
  von  den  Ortsvorstehern  zu  bewirken  und  in  strittigen  Fällen  von  der
Regierung  festzusetzen  ist.

KC.  5.

Auf  Grund  des  Katasters  setzt  der  Kreislandrath  die  Hebelisten  auf  den  Antrag
  des  Verbandsvorstehers  fest  und  läßt  die  Beiträge  von  den  Säumigen  durch
Administrativ-Exekution  einziehen.

Die  Exekution  findet  auch  statt  gegen  Pächter,  Nutznießer,  oder  andere
Aüte  der  verpflichteten  Grundstücke,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an  die  Verpflichteten.


Die  Arbeiten  zur  Unterhaltung  der  gemeinsamen  Anlagen  werden  in  der
Regel  im  Tagelohn  unter  Aufsicht  eines  Bevollmächtigten  des  Verbandes  ausgeführt.
  Wo  es  indessen  zweckmäßig  ist,  sollen  dieselben  nach  Bestimmung  des
Vorstandes  an  den  Mindesfordernen  verdungen  werden.

.  Ausnahmsweise  kann  der  Vorstand  —  vorbehaltlich  späterer  Ausgleichung  der

hieraus  entstehenden  Kosten  —  auch  die  Anlagen  durch  Naturalleistungen  der  Eigenthümer
  ausführen  lassen.  In  solchen  Fällen  ist  der  Vorsteher  befugt,  die  nicht
rechtzeitig,  oder  die  nicht  gehörig  ausgeführten  Arbeiten  nach  einmaliger  vergeblicher
Erinnerung  auf  Kosten  der  Säumern  machen  und  die  Kosten  von  denselben
durch  Exekution  beitreiben  zu  lassen.

Eien  dazu  ist  der  Vorseher  befugt  bei  Arbeiten,  welche  den  einzelnen
Genossen  für  ihre  Grundstücke  obliegen  und  im  Interesse  der  Anlage  nicht  unterbleiben
  dürfen.

g.  6.

Die  Anlegung  der  für  die  statutmäßigen  Zwecke  des  Verbandes  nöthigen
Werke,  Dämme,  Schleusen,  Gräben  u.  s.  w.  muß  jedes  Verbandsmitglied  8  ne
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