Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  109.  1917.  777

sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  angedroht  sind.  Auch
kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung
unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (Röl.  S.  603)  untersagt
  werden.

81.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  der  Bekanntmachung  betroffen  wird  Salzsäure  jedes  Stärke=  und  Reinbeitsgrabes.


 

wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  Aufforderung  (§8  2,  3  des  Gesetzes,  betreffend
Höchstpreise)  betroffen  ist,  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  ze  erstört:

wer  der  Aufforderung  der  ständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für  die
Höchstpreise  festgesetzt  sind,  nicht  nachkommt;

4  wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen  Beamten
  gegenüber  verheimlicht;

wer  den  nach  §  b  des  Geletzes,  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  zuwiderhandelt.

Bei  vorsätlichen  Zuwiderhandlung  en  gegen  -  oder  2  ist  die  Geldstrafe  mindestens
auf  das  Depelte  des  Betrages  zu  bemessen,  um  den  der  Oleer  überschritten  worden  ist  oder
in  den  Fällen  ri  Nummer  .  überschritten  werden  sollte;  übersteigt  der  Mindestbetrag  zehntausend
Mark,  so  ist  ni  ihn  zu  erkennen.  Im  Falle  mildernder  Umstände  kann  die  Geldstrafe  bis  auf  die
Hälfte  “  Min  estbetrages  ermäßigt  werden.

Fällen  der  Nummer  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß  die
ge  n  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben  Gefängnisstrafe
  uf  erlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  et  lannt  werden.

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Gegenstände,  auf  die  sich  die  krafbarg  Handlung
bezieht,  zain  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  ni

»  *  22

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Mit  Eelinnts  bis  iu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird  bestraft:

1  wer  unbefugt  Teinen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  besch  ädigt.  oder  zerstört,
verwendet,  verkau  zt4  oder  kauft  —  ein  uan  Blletteschallt,  ober  Erwerbsgeschäft
über  ihn  abschl  ieß
8.  wer  der  Verrisienen  ,  die  Eilchlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhand

4.  wer  den  erlassenen  Leriinpeasnemmnen  zuwiderhandelt.

Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung,  verlichtet,  ist.
##  i  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  ode  t  e
ngaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Mon  aten  oder  rnrt  Ge

fo  bis  zu  zehntausend  Mark.  bestraft,  0h  können  Vo  nerch  die  verschwiegen  sind,
Urteil  für  dem  Glroollen  erfallen  erklärt  werden.  Ebenso  wird  bestraft,  wer  vorsihuch
  de  die  worgeschriebenen  Legeechs  deisichen  !——  zu  führen  unterläht.  Wer  fahrlässig
t,  zu  der  er  auf  Grund  diesen.  Erordnung  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  Hletten

fäit  usn  obel-  unrichtige  Der  un  vollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Ge

kraser  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bi  4|
s  Monaten  bestraft.  Ebenso  wid  beltrast  wer  fahrlässig  die  vorgeschriebenen  #agerbbn  er
einzurichten  oder  zu  führen  unterlößt.

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