Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Aufbringung  der  Pension  fuͤr  diejenigen  unter  ihnen,  deren  Pension  nicht  aus
allgemeinen  Staatsfonds  zu  gewähren  ist,  kommen  die  Vorschriften  der  Verordnung
  vom  28.  Mai  1846.  (Gesetz  Samml.  S.  214.)  zur  Anwendung.

S.  7.

Wird  außer  dem  im  zweiten  Absatz  des  G.  1.  bezeichneten  Falle  ein  Beamter
  vor  Vollendung  des  zehnten  Dienstjahres  dienstunfähig  und  deshalb  in
den  Ruhestand  versetzt,  so  kann  demselben  bei  vorhandener  Bedürftigkeit  mit
Königlicher  Genehmigung  eine  Pension  entweder  auf  bestimmte  Zeit  oder  lebenslänglich
  bewilligt  werden.

S.  8.

Die  Pension  beträgt,  wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach  vollendetem
  zehnten,  jedoch  vor  vollendetem  elften  Dienstjahre  eintritt,  5/%  und  steigt
von  da  ab  mit  jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahre  um  ½  des  in  den  IH.  10.
bis  12.  bestimmten  Diensteinkommens.

Ueber  den  Betrag  von  5#%%  dieses  Einkommens  hinaus  findet  eine  Steigerung
  nicht  statt.

In  dem  im  F.  1.  Absatz  2.  erwähnten  Falle  beträgt  die  Pension  /%  in
dem  Falle  des  §.  7.  höchstens  des  vorbezeichneten  Diensteinkommens.

C.  9.
Bei  jeder  Pension  werden  überschießende  Thalerbrüche  auf  volle  Thaler
abgerundet.  r
.10.

Der  Berechnung  der  Pension  wird  das  von  dem  Beamten  zuletzt  bezogene
gesammte  Diensteinkommen,  soweit  es  nicht  zur  Bestreitung  von  Repräsentationsoder
  Dienstaufwandskosten  gewährt  wird,  nach  Maßgabe  der  folgenden  näheren
Bestimmungen  zu  Grunde  gelegt.

1)  Feststehende  Dienstemolumente,  namentlich  freie  Dienstwohnung,  sowie
die  anstatt  derselben  gewährte  Miethsentschädigung,  Feuerungs=  und  Erleuchtungsmaterial,
  Naturalbezüge  an  Getreide,  Winterfutter  u.  s.  w.,
sowie  der  Ertrag  von  Dienstgrundstücken  kommen  nur  insoweit  zur  Anrechnung,
  als  deren  Werth  in  den  Besoldungsetats  auf  die  Geldbesoldung
des  Beamten  in  Rechnung  gestellt,  oder  zu  einem  bestimmten  Geldbetrage
als  anrechnungsfähig  bezeichnet  ist.

2)  Dienstemolumente,  welche  ihrer  Natur  nach  steigend  und  fallend  sind,
werden  nach  den  in  den  Besoldungsetats  oder  sonst  bei  Verleihung  des-Rechts
  auf  diese  Emolumente  deshalb  getroffenen  Festsetzungen  und  in
Ermangelung  solcher  Feslschungen  nach  ihrem  durchschnittlichen  Betrage
während  der  drei  letzten  Kalenderjahre  vor  dem  Jahre,  in  welchem  die
Pension  festgesetzt  wird,  zur  Anrechnung  gebracht.

3)  Bloß  zufällige  Diensteinkünfte,  wie  widerrufliche  Tantieme,  Kommissionsgebühren,
  außerordentliche  Remunerationen,  Gratifikationen  und  dergleichen
  kommen  nicht  zur  Berechnung.

4)  Das