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Aufbringung der Pension fuͤr diejenigen unter ihnen, deren Pension nicht aus
allgemeinen Staatsfonds zu gewähren ist, kommen die Vorschriften der Verordnung
vom 28. Mai 1846. (Gesetz Samml. S. 214.) zur Anwendung.
S. 7.
Wird außer dem im zweiten Absatz des G. 1. bezeichneten Falle ein Beamter
vor Vollendung des zehnten Dienstjahres dienstunfähig und deshalb in
den Ruhestand versetzt, so kann demselben bei vorhandener Bedürftigkeit mit
Königlicher Genehmigung eine Pension entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich
bewilligt werden.
S. 8.
Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach vollendetem
zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre eintritt, 5/% und steigt
von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ½ des in den IH. 10.
bis 12. bestimmten Diensteinkommens.
Ueber den Betrag von 5#%% dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung
nicht statt.
In dem im F. 1. Absatz 2. erwähnten Falle beträgt die Pension /% in
dem Falle des §. 7. höchstens des vorbezeichneten Diensteinkommens.
C. 9.
Bei jeder Pension werden überschießende Thalerbrüche auf volle Thaler
abgerundet. r
.10.
Der Berechnung der Pension wird das von dem Beamten zuletzt bezogene
gesammte Diensteinkommen, soweit es nicht zur Bestreitung von Repräsentationsoder
Dienstaufwandskosten gewährt wird, nach Maßgabe der folgenden näheren
Bestimmungen zu Grunde gelegt.
1) Feststehende Dienstemolumente, namentlich freie Dienstwohnung, sowie
die anstatt derselben gewährte Miethsentschädigung, Feuerungs= und Erleuchtungsmaterial,
Naturalbezüge an Getreide, Winterfutter u. s. w.,
sowie der Ertrag von Dienstgrundstücken kommen nur insoweit zur Anrechnung,
als deren Werth in den Besoldungsetats auf die Geldbesoldung
des Beamten in Rechnung gestellt, oder zu einem bestimmten Geldbetrage
als anrechnungsfähig bezeichnet ist.
2) Dienstemolumente, welche ihrer Natur nach steigend und fallend sind,
werden nach den in den Besoldungsetats oder sonst bei Verleihung des-Rechts
auf diese Emolumente deshalb getroffenen Festsetzungen und in
Ermangelung solcher Feslschungen nach ihrem durchschnittlichen Betrage
während der drei letzten Kalenderjahre vor dem Jahre, in welchem die
Pension festgesetzt wird, zur Anrechnung gebracht.
3) Bloß zufällige Diensteinkünfte, wie widerrufliche Tantieme, Kommissionsgebühren,
außerordentliche Remunerationen, Gratifikationen und dergleichen
kommen nicht zur Berechnung.
4) Das