Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 64. 993 
Anlage IV. 
(Zu § 18.) 
  
Muster eines Schifferpatentes. 
Vorzeiger dieses 
N. N. 
aus. 
hat nach Nachweisung seiner Befähigung die Erlaubnis zur Führung jedes auf dem Bodensee 
fahrenden 
Segel-, Ruder= oder Schleppschiffes, 
Dampfbootes, 
Motorschiffes, 
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen dienenden Motorbootes 
jeder Größe oder 
von . . Tonnen Ladungsfähigkeit 
erhalten. 
Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anzuvertrauende 
Fahrzeug mit aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden und Unglück 
oder Gefahr, in welche es mit den darauf befindlichen Personen und Waren geraten könnte, 
nach allen Kräften und bestem Fleiße soweit möglich abzuwenden, auch bei seinen Fahrten 
die Bestimmungen der allgemeinen Schiffahrts= und Hafenordnung sowie die in jedem Ufer- 
staate noch besonders geltenden Vorschriften genau zu befolgen, ist ihm hierüber gegenwärtiges 
Schifferpatent ausgestellt worden. 
, den 1 
Namen der Behörde. 
(L. S.) Unterschrift. 
164
	        
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