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Ministeriums, also eine gesetzwidrige Handlung bilde, nur ein Mittel, den Rechtsweg zu
sperren und damit die Uberschreitung der Macht des Ministeriums zu decken. Nach dem
rechtsrheinischen Jagdrechte könne die Verwaltung den wirksam gewordenen Vertrag bean-
standen und für die Beanstandung gebe es selbstverständlich einen Instanzenzug. In der
Pfalz aber hätten die Staatsbehörden den Pachtvertrag nicht zu beanstanden, sondern sie
schlössen ihn selbst und deshalb sei der Instanzenweg ausgeschlossen. Uber die formelle und
die materielle Gültigkeit des Vertrags hätten die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
Zur mündlichen Verhandlung waren die Parteien geladen; erschienen ist von den Klägern
der eine der beiden Rechtsanwälte. Der Berichterstatter hielt Vortrag über die bisherigen Ver-
handlungen und verlas dabei die wichtigeren Aktenstücke, namentlich die wesentlichen Teile des
Versteigerungsprotokolls vom 8. Februar 1908, den Beschluß des Bezirksamts A vom
7. März 1908, die Enutschließung der Regierung, Kammer des Innern, der Pfalz vom
13. April 1908, die Entschließung des Staatsministeriums des Innern vom 5. Juni 1908, die
Klageschrift, die Klagebeantwortungsschrift, das Urteil des Landgerichts N vom 5. November 1908,
dessen einstweilige Verfügung vom 22. Juni 1908, das Schreiben der Regierung, Kammer
des Innern, der Pfalz vom 1. Dezember 1908 und die ihm beigelegte Denkschrift, die Denk-
schrift der Kläger vom 5. Januar 1909 und den Nachtrag dazu vom 9. März 1909.
Der Rechtsanwalt führte aus, er halte aus den in den Denkschriften der Kläger
dargelegten Gründen die Sache für eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, über die die Gerichte
zu entscheiden haben, zumal im Jahre 1815 alle Verträge der Gemeinden zivilrecht-
licher Natur gewesen seien und die Jagdverordnung daran nichts geändert habe. Auch
bei der Ansicht bleibe er, daß die Erhebung des Kompetenzkonflikts nur erfolgt sei, um in
ungesetzlicher Weise den Rechtsweg zu sperren.
Der Generalstaatsanwalt stellte und begründete den Antrag, den Rechtsweg für
unzulässig zu erklären.
Die im Artikel 8 des Gesetzes vom 19. August 1879, die Eutscheidung der Kom-
petenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungs-
gerichtshofe betreffend, für die Erhebung des Kompetenzkonflikts bestimmten Voraussetzungen
sind erfüllt, da die Sache bei dem Landgerichte N anhängig ist, der Rechtsweg von der
Regierung, Kammer des Innern, der Pfalz für unzulässig erachtet wird und das Zwischen-
urteil vom 5. November 1908, das im gegenteiligen Sinne entschieden hat, nicht rechts-
kräftig geworden ist.
Die Rechtsprechung und die Rechtslehre stimmen darin überein, daß für die Ent-
scheidung darüber, ob eine nach § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes vor die ordentlichen
Gerichte gehörende bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliegt, maßgebend ist, ob der durch die
Klage geltend gemachte Anspruch nach den zu seiner Begründung behaupteten Tatsachen auf