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die Ausübung der Jagd. Die Benützung der Feldjagden soll zwar nach § 1 der Verordnung
regelmäßig durch Verpachtung erfolgen, jedoch räumt der § 5 Abs. 5 den „einzelnen Grund-
besitzern, welche zusammenhängend eigentümliche Grundstücke von 100 rheinländischen Morgen
(40 ha) Flächeninhalt und darüber besitzen“, für ihre Person die Befugnis der Mitbenützung
der Jagd neben dem Pächter, den Besitzern aller Grundstücke aber, die „mit einer Maner,
einem Zaune oder einer Hecke umgeben und vermittelst Türe und Schloß verschlossen sind“,
das ausschließliche Jagdrecht innerhalb ihres umschlossenen Besitztums ein. Die sämtlichen
Waldjagden des Staates, der Gemeinden und der öffentlichen Anstalten sollten nach § 1 der
Verordnung „durch das Oberforstamt pfleglich administriert“, ihr Beschuß sollte nach S§ 2
den örtlich zuständigen Revierförstern anvertraut werden; eine Bekanntmachung der Regierung,
Kammer des Innern, des Rheinkreises vom 17. April 1818 (Intelligenz-Bl. des Rhein-
kreises S. 210) hat aber für die Jagd in den Gemeindewaldungen, eine Bekanntmachung
derselben Kreisregierung, Kammer der Finanzen, vom 10. Dezember 1818 (ebenda S. 649)
für die Jagden in den Staatswaldungen die „Administrierung“ durch versteigerungsweise
Verpachtung ersetzt. Hinsichtlich der Jagd in den Privatwaldungen bestimmte der § 3 der
Verordnung, daß Privatpersonen gehörende Waldgrundstücke mit einem geringeren Flächeninhalt
als 200 rheinischen Morgen (ungefähr 80 ha), wenn sie mit Staats= oder Gemeindewaldungen
zusammenhängen, mit diesen zur Jagdadministration gezogen, wenn sie einzeln im Felde
gelegen sind, in die Verpachtung der Feldjagd miteinbegriffen sein sollen. Dagegen soll in
den Privatwaldungen, die eine Fläche von mindestens 200 rheinischen Morgen enthalten, den
Eigentümern die Befugnis zustehen, die Jagd entweder durch Beschuß oder durch Verpachtung
selbst zu benutzen.
Hiernach ist nur den Personen, deren Grundbesitz einen verhältnismäßig geringen Flächen-
inhalt hat, und in Ansehung der Feldjagd auch nur dann, wenn die Grundstücke nicht um-
schlossen sind, die Ausübung der Jagd versagt. Angesichts dieser Bestimmungen muß der
Ansicht beigepflichtet werden, die grundsätzlich den Grundeigentümern das Jagdrecht zuschreibt,
wenn es auch richtig ist, daß sie es nur unter bestimmten Voraussetzungen selbst ausüben
dürfen und es meist für sie durch Verpachtung ausgeübt wird.
An der Verpachtung der Jagd ist die Gemeinde nur insoferne beteiligt, als „der Ertrag
der Jagdpachtungen in die betreffenden Gemeindekassen fließt.“ Die Verpachtung der Feld-
jagden, mit der seit der angeführten Bekanntmachung vom 17. April 1818 die der Gemeinde-
waldjagden zu verbinden ist, hatte nach § 5 der Jagdverordnung „auf Anordnung der Kreis-
direktionen mit Zuziehung der Kreisforstämter und mit Vorbehalt der Genehmigung des
Oberforstamts“ zu geschehen. Die damals bestehenden vier Kreisdirektionen — diese Bezeich-
nung erhielten die während der französischen Herrschaft errichteten Unterpräfekturen durch die
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