Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Bürgermeister dabei nicht als Vertreter der Gemeinde — die gesetzliche Vertretung der 
Gemeinde liegt ohnehin nicht dem Bürgermeister, sondern dem Gemeinderat ob (Art. 54 
der pfälzischen Gemeindeordnung) — sondern als Beauftragter des Bezirksamts tätig wird 
(so insbesondere auch nach § 10 Abs. 1 der angef. Entschließung der Regierung der Pfalz 
vom 17. Mai 1850 bei Versteigerung der Staatsjagden; Blätter f. adm. Praxis Bd. 22 
S. 108; Geib a. a. O. S. 676 Note'; Erk. des Verw.GH., Samml. v. Entsch. 
Bd. 4 S. 126). Zur Wahrung der (finanziellen) Interessen der Gemeinde bei der Ver- 
pachtung der Jagd ist nach § 79 Abs. 1 der Gemeinderechnungs-Instruktion vom 23. De- 
zember 1879 (Kr.-Amtsbl. der Pfalz 1880 Beilage zu Nr. 5) wie schon nach § 63 
Abs. 1 der Instruktion vom 17. Juni 1869 der Gemeinderechner berufen. Hieran ist 
nach § 70 Abs. II und den §§ 71, 119 der neuen Vorschriften für die formelle Be- 
handlung des Kasse= und Rechnungswesens der Gemeinden und gemeindlich verwalteten 
Stiftungen vom 23. Juni 1905 (Kr.-Amtsbl. S. 77) nichts geändert worden. 
Das Verfahren bei der Versteigerung der Jagd wurde zunächst durch die schon er- 
wähnte Entschließung der Regierung des Rheinkreises vom 9. Juni 1827 näher geregelt. 
Hiernach sollten alle Gebote in das Protokoll eingetragen werden, „nicht allein der Letzt- 
bietende sondern auch der Vorletzt= und der Ehevorletztbietende bis zur Ratifikation des 
Verpachtungsprotokolls durch das Land-Kommissariat an sein Gebot gebunden“ und die 
Bürgermeister, falls sie „erachten, daß dem Letztbietenden. . die Jagd nicht zugeschlagen 
werden sollte,“ gehalten sein, „bei Einsendung der Pachtungsprotokolle hierüber besonders 
an die K. Land-Kommissariate zu berichten, welche sodann nach Würdigung der Umstände 
die Verpachtung zum Vorteile des Vorletzt= oder Eheletztbietenden ratifizieren können.“ 
Die Entschließung der Regierung, Kammer des Innern, der Pfalz vom 7. August 1859 
(Kr.-Amtsbl. S. 956) hob diese Vorschriften auf und ordnete an, daß „die Bürgermeister 
in die Verpachtungsprotokolle der Gemeindejagden in Zukunft nur den Letztbietenden mit 
seinen Teilhabern und Bürgen einzuführen“ haben, verpflichtete sie auch ferner zur ange- 
messenen Berichterstattung und behielt wie bisher die Genehmigung des Pachtprotokolls dem 
Land-Kommissariate und gegen dessen Entscheidung „der betreffenden Gemeinde und den 
sonstigen Beteiligten die Berufung an die K. Kreisregierung vor.“ Im Falle der Ver- 
weigerung der Genehmigung hat das Land-Kommissariat „eine abermalige Verpachtung 
anzuordnen.“ 
Aus alledem folgt, daß im Gegensatze zum rechtsrheinischen Rechte (Art. 4 ff. des 
Gesetzes über die Ausübung der Jagd vom 30. Mai 1850) in der Pfalz die gesetzliche 
Vertretung der Gemeinde, der Gemeinderat, bei der Verpachtung der Jagd nicht mitzuwirken 
hat und auf ihr Ergebnis nur mittelbar, durch Einlegung eines Rechtsmittels, Einfluß 
üben kann. Der im vorliegenden Falle vom Gemeinderate von Z gemachte Versuch, das
	        
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