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Nullität im Verfahren oder im Gnadenweg eine Abänderung oder Modifikation jener Ent-
scheidungen“ unmittelbar bei dem Könige nachzusuchen, „wozu der Rekurstermin auf
14 Tage nach Publikation des Regierungsbescheids festgesetzt" wurde. Mit der Einführung
der Verfassung verwandelte sich natürlich „der Beschwerdeweg, die voie graciense des
französischen Rechtes“, (von Seydel, bayer. Staatsrecht 2. Aufl. Bd. 1 S. 563) in die
Anrufung des Oberaufsichtsrechts des Ministeriums (Bl. f. adm. Praxis Bd. 22 S. 102, 110),
dessen Ausübung übrigens, weil es auf dem Gebiete der Verwaltung überhaupt unentbehrlich
ist, auch ohne die Bestimmung des § 4 der Verordnung vom 18. August 1816 dem
Ministerium zustehen würde (von Seydel a. a. O. S. 561 ff.).
War das Staatsministerium des Innern befugt, von Oberaufsichts wegen die Ent-
schließung vom 5. Juni 1908 zu erlassen, so ist das Pachtangebot der Kläger nicht ge-
nehmigt und der Pachtvertrag nicht zustande gekommen; für die Kläger ist in diesem Falle
ein Recht auf Ausübung der Jagd nicht entstanden, und es kann nicht die Verletzung eines
schon entstandenen subjektiven Rechtes der Kläger sondern nur eine Beeinträchtigung ihrer
Interessen in Frage kommen (Sarwey, das öffentliche Recht und die Verwaltungsrechts-
pflege S. 112, 615; Chauveau, principes de compétence et de juridiction ad-
ministratives t. 1 p. 48 ne 167). Würde dagegen jene Entschließung als rechtlich
unzulässig, darum nichtig und nicht mit der Fähigkeit ausgestattet, den Bescheid der Kreis-
regierung vom 13. April 1908 aufzuheben, angesehen und behandelt, so würde dies zur
Folge haben, daß durch den Regierungsbescheid endgültig der Zuschlag der Z'er Jagd an
die Kläger erfolgt wäre und diese berechtigt wären, ihre Zulassung zur Ausübung der Jagd
zu verlangen. In Wirklichkeit steht demnach nur die Gultigkeit der Entschließung des
Staatsministeriums des Innern in Frage, und der von den Klägern mit der Anrufung
der Hilfe der Gerichte verfolgte Zweck ist, diese zu dem Ausspruche zu veranlassen, daß
das Staatsministerium des Innern nicht befugt war, die von der Kreisregierung verfügte
Genehmigung der Verpachtung der Jagd an die Kläger aufzuheben und ihr die Anerkennung
zu versagen. Daß die Kläger in der Klage den Antrag stellen, die Beklagte zu verurteilen,
ihnen die Ausübung der Jagd unter den Bedingungen des Pachtvertrags vom Februar 1908
zu gestatten, ist bei genauerem Zusehen nichts anderes als eine Verschleierung des in
Wirklichkeit mit der Klage verfolgten Anspruchs; denn der Gegenstand des Streites ist nicht
sowohl der Anspruch der Kläger auf das Recht zur Jagdausübung als vielmehr ihr Ver-
langen, der Entscheidung des Staatsministeriums des Innern die Gültigkeit abzusprechen.
Wird unter Zugrundelegung dieses Ergebnisses an die Entscheidung des Zuständigkeits-
streits herangetreten, so ist vor allem im Auge zu behalten, daß die Bestimmung des § 13
des Gerichtsverfassungsgesetzes: „Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, für welche nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden