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solches bestritten, also nicht etwa bloß aus kirchenpolizeilichen Gründen dessen Ausübung
beeinträchtigt. Die Beklagte entgegnete: Auf Verjährung oder Ersitzung könne die Zu—
lässigkeit des Rechtswegs nicht gegründet werden, weil diese Rechtstitel auch dem öffentlichen
Rechte angehören und es sich um das öffentlichrechtliche Verhältnis des Patronats handle.
Die Gutsherrschaft habe nur ein Gebrauchsrecht an einem von der Kirchenverwaltung zur
Verfügung zu stellenden Kirchenstuhle besessen, dieses sei aber nach den Grundsätzen über
persönliche Dienstbarkeiten durch zehnjährigen Nichtgebrauch erloschen.
Das Landgericht Würzburg wies durch das am 12. Mai 1908 verkündete Urteil die
Klage ab und legte die Kosten des Rechtsstreits den Klägern auf. Die Entscheidung ist
im wesentlichen folgendermaßen begründet: Der Anspruch der Kläger werde auf das guts-
herrliche Patronatsrecht und auf Ersitzung gestützt. Das Patronatsrecht gehöre dem öffent-
lichen Rechte an und hieran werde dadurch nichts geändert, daß es ein Zubehör von Grund-
stücken ist und durch das Eigentum an diesen der Patronatsberechtigte bestimmt wird. Das
Patronatsrecht als akzessorisches Recht nehme nicht die privatrechtliche Eigenschaft des
Prinzipalrechts an (Friedberg, Kirchenrecht S 118 S. 350). Die Gesetzgebung
Bayerns habe von jeher das Patronatsrecht als eine Einrichtung des öffentlichen Rechtes
angesehen und behandelt. Dies ergebe sich aus dem organischen Edikte vom 28. Juli 1808
über die grundherrlichen Rechte (Regierungsbl. S. 1833), das, weil Altenschönbach damals
zu Bayern gehörte, auch dort in Kraft getreten sei. In dessen erstem Abschnitte seien unter
Bezugnahme auf Tit. 1 § V der Konstitution vom Jahre 1808, wo bestimmt ist, daß
der Adel wie jeder Grundeigentümer seine grundherrlichen Rechte nach den gesetzlichen Be-
stimmungen behält, die Rechte angeführt, die den Gutsherrn in Beziehung auf die ver-
schiedenen Zweige der „Regierungsgewalt“ übertragen sind. Ferner sei im § 46 des von
der „Kirchengewalt“ handelnden vierten Titels des ersten Abschnitts das Patronatsrecht den
Gutsbesitzern da, wo sie es hergebracht haben, ausdrücklich vorbehalten. Diese Bestimmungen
seien dann aufgenommen worden in die bayerische Verfassungsurkunde (Tit. W § 4, Beil. VI
§§ 1, 22, 24). Daß ein besonderer Platz, ein Ehrensitz, in der Kirche zu den Vor-
rechten (Ehrenrechten) des Patrons gehört, sei allgemein anerkannt (Walter, Kirchenrecht
§ 235; Silbernagl, Verfassung und Verwaltung sämtlicher Religionsgenossensch, in
Bayern S. 58; Permaneder, Kirchenrecht S 414). Der Streit über ein dem Patron
als solchem zustehendes Ehrenrecht betreffe demnach einen Ausfluß eines öffentlichen Rechtes,
also ein öffentliches Recht selbst. Da nach § 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeß-
ordnung diese nur Anwendung findet auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, sei der Rechtsweg,
soweit das Patronatsrecht in Frage kommt, unzulässig; die Klage müsse deshalb, soweit sie
auf das Patronatsrecht als solches gegründet ist, abgewiesen werden. Soweit sie auf Er-
sitzung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gegründet ist, sei das Landgericht für