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vermögens verbunden sind. Die Ausübung dieser Befugnisse und die Erfüllung jener Ver—
pflichtungen waren durch Gesetze der staatlichen Oberaufsicht unterworfen worden, die Rechts-
verhältnisse des Patronats gingen also nicht bloß die Kirche sondern auch den Staat an.
UÜberdies ergab sich nach Aufhebung der geistlichen Gerichtsbarkeit die Notwendigkeit aus-
reichenden Rechtsschutzes für das Patronat, und diesen übernahmen die Zivilgerichte, weil
es damals eine gesetzlich geregelte Verwaltungsgerichtsbarkeit noch nicht gab und die Gerichts-
barkeit der Zivilgerichte nicht grundsätzlich auf Verhältnisse des bürgerlichen Rechtes beschränkt
war (Hinschius a. a. O. Bd. 3 S. 8 Anm. 3; von Stengel a. a. O. Bd. 2
S. 212, 213). Für die protestantische Kirche konnte sich dieser Ubergang um so leichter
vollziehen, als deren Verfassung und Leitung sich der des Staates in vielen Beziehungen
anschließt.
In Bayern trat diese Rechtsentwickelung auch in den Gebietsteilen ein, in denen das
Preußische Allgemeine Landrecht nicht galt. Am Anfange des 19. Jahrhunderts hat die
Ausbildung der staatlichen Kirchenhoheitsrechte zur Erweiterung der staatlichen Tätigkeit auf
dem Gebiete der kirchlichen Angelegenheiten geführt. Das Patronat wurde dabei als ein
Gegenstand betrachtet, der nicht bloß mit der Kirche sondern auch mit dem Staate und
den von ihm zu wahrenden Interessen in Beziehungen steht. Daraus entwickelte sich die
Zuständigkeit der Zivilgerichte für Streitigkeiten über das Patronatsrecht (Müller, Lexikon
des Kirchenrechts Bd. 4 S. 269, 270; Samml. v. Entsch. des Verw.GHBd. 17
S. 58 Abs. 2). Eine Anderung ist seitdem nicht eingetreten, insbesondere wurde durch
das Gesetz vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes
und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, für solche Streitigkeiten die verwaltungs-
gerichtliche Zuständigkeit nicht eingeführt. Der Artikel 8 Ziff. 39 dieses Gesetzes weist
den Verwaltungsgerichten nur die Entscheidung über Ansprüche hinsichtlich der Besetzung von
Lehrstellen an Volksschulen und anderen Unterrichtsanstalten, dann von niederen Kirchen-
diensten zu; für Ansprüche hinsichtlich der Besetzung höherer Kirchendienste gilt die Vorschrift
nicht (oon Krais, Verwaltungsgerichtshofsgesetz S. 110).
Was in Ansehung der Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitigkeiten über das
Patronat im ganzen gilt, muß auch auf Streitigkeiten über die einzelnen Teile seines Inhalts
Anwendung finden (Entsch, des Reichsgerichts in Zivils. Bd. 63 S. 23), sofern nicht hin-
sichtlich eines bestimmten Teiles besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. Ein solcher
Grund ist hinsichtlich des Kirchenstuhlrechts nicht ersichtlich, insbesondere aus dem Inhalte
dieses Rechtes nicht zu entnehmen, zumal es, von dem Falle abgesehen, daß es aus dem
Patronatsrecht abgeleitet wird, auch durch ein dem Gebiete des bürgerlichen Rechtes ange-
hörendes Verhältnis begründet werden kann und Streitigkeiten darüber dann nach allge-
meinen Grundsätzen zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehören (Hinschius