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Beamtengesetz—Bühnen.
Beamtengesetz, Vollzug.
— Besetzung der Disziplinargerichte für
nichtrichterliche
Beamte. 147—168.
846 —S51.
— Erklärung von im Staatsdienste verwen-
deten Personen zu Beamten im Sinne des
Beamtengesetzes.
(Bek. v. 8. Juni 09.)
386—388.
— Dienstaufsicht und Dienststrafrecht
für nichtrichterliche Beamte.
22. Okt. 09.)
— — I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
(Bek. v.
737—1780.
Dienstaufsicht. 5 1—2. S. 738.
Verwendung der Zwangs= und Geldstrafen.
§5 3. S. 738—739.
Dienststrafverfahren. §4—23. S.739—752.
Vorläufige Dienstenthebung. 8 24—26.
S. 752—753.
Schlußbestimmungen. § 27. S. 75t.
Besondere Bestimmungen für die Beamten
der Militärverwaltung. § 28. S. 754.
Anlage I. Übersicht über die zur Verhängung
von Ordnungsstrafen gegen nichtrichterliche
Beamte zuständigen Behörden und Beamten.
S. 755—772.
Anlage II. Ubersicht über die zur Beantragung
der Einleitung des Dissziplinarverfahrens
gegen nichtrichterliche Beamte zuständigen
Stellen. S. 773—780.
— Versetzung der etatsmäßigen Beamten
in den Ruhestand dann die Verabfol-
gung des Sterbegehalts und die Fest-
setzung und Anweisung des Witwen-
und
benen.
Waisengeldes ihrer Hinterblie-
(Bek. v. 22. Okt. 09.) 781—838.
— — A. Versetzung der etatsmäßigen Beamten in
den Ruhestand mit Ruhegehalt. § 1—20.
S. 782—814.
I. Voraussetzungen für die Versetzung
in den Ruhestand. 91—6. S.782 785.
1I. Festsetzung der für die Berechnung
des Ruhegehaltes in Betracht kom
menden Dienstzeit. 8S 7—18. S. 785
—813.
Versetzung erkrankter Beamten in
den Ruhestand. 8 19. S. 813—814.
III.
Beamtengesetz, Vollzug.
IV. Besondere Bestimmungen für die
Richter der ordentlichen Gerichte, die
Mitglieder des Verwaltungsgerichts-
hofs und die Mitglieder des Obersten
Rechnungshofes. § 20. S. 814.
— — B. Zuständigkeit zur Festsetzung und An-
weisung des Wartegeldes, Ruhegehalts
sowie des Witwen= und Watisengeldes.
§ 21. S. 814— 817.
— — C. Sterbegehalt. § 22—26. S. 817—824.
I. Sterbegehalt der Witwen und der
Kinder der etatsmäßigen Beamten
(Art. 72 Abs. 1 des Beamtengesetzes).
§ 22. S. 817—820.
II. Verabfolgung des Sterbegehalts in
den Fällen des Art. 72 Abs. 2 des
Beamtengesetzes. §23. S. 820—821.
Gemeinsame Bestimmungen. 824—25.
S. 821—822.
Verabfolgung des Sterbegehalts an
die Hinterbliebenen der vor dem In-
krafttreten des Beamtengesetzes in
den Ruhestand versetzten pragmatischen
od. nichtpragmatischen statusmäßigen
Beamten und Bediensteten. § 26.
S. 823—824.
Zusammenstellung der Kaiserlichen Erlasse
in Bezug auf die militärischen Unter-
nehmungen, die als Krieg im Sinne des
Beamtengesetzes anzusehen sind. S. 825—
838.
Befähigungszeugnisse für den einjährig-frei-
willigen Militärdienst; Verzeichnis der
zur Ausstellung von Zeugnissen berechtigten
Lehranstalten. 697— 726.
Beförderung von Leichen. Siehe „Leichen“.
Bewerberverzeichnisse über Militäranwärter.
Siehe „Militäranwärter“.
Bodensee, Schiffahrts= und Hafenordnung für
III.
IV.
den. (Bek. v. 27. Dez. 09.) 937—993.
Budget. Siehe „Staatshaushalt“.
Bühnen. Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler
für Bühnen-Angehörige; — Vorschriften über
den Umfang der Befugnisse und Verpflich-
tungen. Bek. v. 3. Okt. 09). 685 693.