Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

LIII a. 
Gruppe der 
5prengmittel. 
Nr. b. 99 
Rauchschwache nicht gelatinierte Nitrozellulosepulver (sogenannte Mischpulver). 
Schwarzpulver (gepreßt oder gekörnt) und ähnliche für Schießzwecke geeignete Pulver. 
Gut durchgelatinierte Pulverfäden und daraus hergestellte Fabrikate. 
C. Andere explosionsfähige Stoffe. 
ü) Explosionsfähige, nicht selbstentzündlichechemische Produkte, die nicht 
unter A und B aufgeführt sind, müssen in trockenem Zustand einer Prüfung auf Schlag- 
empfindlichkeit und Feuergefährlichkeit unterworfen worden sein, und sich dabei nicht gefährlicher 
erwiesen haben als die zum Vergleiche herangezogene gepulverte reine Pikrin säure (Erstarrungs- 
punkt nicht unter 1200). 
G) Dienäheren Bestimmungen über das Verfahren bei dieser Prüfung trifft 
das Reichs-Eisenbahnamt. 
(a) Mechanische Gemenge explosiver Natur sind nicht zu diesen Stoffen zu rechnen. 
Beförderungsvorschriften. 
Zur Untersuchung durch amtlich anerkannte Prüfungsstellen können als Stückgut befördert 
werden Proben neuer Sprengstoffe, die. nicht gefährlicher sind als der Vergleichs-Donarit 
(siehe Abt. A. 1. Gruppe a), in kleinen-Meigen (bis zu 5 kg), wenn sie patroniert sind. Die 
Patronen müssen durch festes Papier zu. Wüeten bis zum Gewichte von 2½ kg vereinigt, und in 
eine starke, haltbare Holzkiste und diese wieder it Zine hölzerne Uberkiste verpackt sein. Der Zwischen- 
raum zwischen den Wandungen beider- Fisten lhuß mindestens 5 cm betragen und mit Kieselgur 
oder Sägemehl ausgefüllt sein. Dem Frachtbriefe muß die Bescheinigung eines von der Eisenbahn 
anerkannten Chemikers beigefügt werden, daß Urt und Verpackung der Sendung diesen Vorschriften 
entspricht. 
Für die Beförderung der unter A, B und C aufgeführten Sprengstoffe gelten 
folgende Vorschriften: 
A. 
Verpacung. 
1. Ammoniaksalpetersprengstoffe (a). 
() Die Sprengstoffe müssen patroniert sein. Die Patronen sind in luftdicht 
verschlossene Blechbüchsen und diese in haltbare Holzbehälter fest zu verpacken. 
(3) Mit Paraffin oder Zeresin getränkte Patronen können auch durch eine feste 
Umhüllung von Papier zu Paketen vereinigt werden. Auch nicht getränkte Patronen 
bis zum Gesamtgewichte von 2⅛ kg dürfen zu Paketen vereinigt werden, wenn diese 
durch einen Überzug von Zeresin oder Harz völlig von der Luft abgeschlossen sind. 
Die Pakete sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest zu verpacken. 
(e) Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 50 kg betragen. 
(4) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Ammoniaksalpetersprengstoff 
(Name), 1. Gruppe."“ tragen.
	        
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