Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

;. Gruppe der 
Zprengmittel. 
Nr. 5. 
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3. Nitrierte Chlorhydrine (e) sind in starke, dicht verschlossene Metallgefäße zu ver- 
packen, die nur bis zu /16 ihres Fassungsraums gefüllt sein und nicht mehr als 25 kg 
nitrierte Chlorhydrine enthalten dürfen. Jedes Gefäß ist einzeln in einen starken 
Holzbehälter mit Sägemehl so einzusetzen, daß es überall von einer mindestens 10 cm 
starken Schicht des Verpackungsstoffs umgeben ist. Die Aufschrift des Holzbehälters 
hat zu lauten: „Nitriertes Chlorhydrin. 2. Gruppe.“ 
Organische Nitrokörper und Gemenge von solchen (a). 
Verpackung wie bei den organischen Nitrokörpern der 1. Gruppe (b). Die Auf- 
schrift auf den Gefäßen hat zu lauten: „Nitrokörper. 3. Gruppe.“ 
. Schießbaumwolle und Kollodiumwolle (hb). 
CG) Die Stoffe müssen wasserdicht in haltbare Holzbehälter, die keine eisernen 
Reifen oder Bänder haben, so fest verpackt sein, daß der Inhalt sich nicht reiben kann. 
Außer den Holzbehältern sind auch sogenannte amerikanische Pappefässer zulässig. Die 
Behälter dürfen nicht mit eisernen Nägeln verschlossen sein. 
(") Mit Paraffin überzogene Patronen mit oder ohne Zusatz von 30 bis 
50 Prozent Kali= oder Barytsalpeter sind vor dem Einlegen in die Behälter durch 
festes Umschlagpapier zu Paketen zu vereinigen. 
(i) Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte Aufschrift: 
„Schießbaumwolle. (oder „Kollodiumwolle, oder „Schießbaumwollpatronen.) 3. Gruppe."“ 
tragen. 
. Chlorat= und Perchloratsprengstoffe (c). 
(1) Die Stoffe müssen patroniert sein. Die Patronen müssen mit Paraffin 
oder Zeresin überzogen oder in paraffiniertes oder zeresiniertes Papier eingeschlagen 
und durch eine feste Umhüllung von Papier zu Paketen bis 2½ kg Gewicht ver- 
einigt sein. Die Pakete müssen in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest 
verpackt sein. In dem Behälter etwa leer bleibende Räume müssen mit geeigneten 
Verpackungsstoffen derart ausgefüllt sein, daß sich die Pakete nicht bewegen können. 
Zum Zusammenfügen der Wände der Behälter verwendete eiserne Nägel müssen ver- 
zinkt sein. 
(t) Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 25 kg betragen. 
(8s) Die Behälter müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift „Chlorat- 
sprengstoff (Name).“ oder „Perchloratsprengstoff (Name).“ „3. Gruppe."“ tragen. 
. Schwarzpulver und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe (d). 
(u) Die Stoffe müssen in haltbare, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest 
verpackt sein, die das Verstreuen oder Verstauben des Inhalts sicher verhindern. Auch 
sogenannte amerikanische Pappefässer sind zulässig. Die Behälter dürfen keine eisernen 
Nägel, Schrauben oder sonstigen eisernen Befestigungsmittel (Reifen, Bänder oder der- 
gleichen) haben. Auch metallene Packgefäße (mit Ausnahme von eisernen) sind zulässig, 
wenn ihr Verschluß zwar völlig dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem Drucke 
der sich im Innern entwickelnden Pulvergase nachgeben kann. 
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