Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

104 
a) Diese Stoffe dürfen nicht nach Stationen und Bahnstrecken aufgegeben werden, wo ihre 
Beförderung verboten ist. 
5b) Die Annahme kann, wenn die Sendung nicht mit Sonderzügen befördert wird, von 
vornherein auf bestimmte Tage und Züge beschränkt werden. Die Bestimmung der 
Tage und Zige unterliegt der Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde. 
c) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nachnahme belastete 
Sendungen sind ausgeschlossen. Die Angabe des Interesses an der Lieferung ist un- 
zulässig. 
d) Jede Sendung muß — vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen mit der Eisenbahn im 
Einzelfalle — mindestens 1 Tag vor der Aufgabe unter Vorlegung einer genauen und 
vollständigen Abschrift des Frachtbriefs bei der Abfertigungsstelle angemeldet werden. 
Die Sendung darf nur zu der von der Abfertigungsstelle schriftlich bestimmten Tages- 
zeit aufgeliefert werden. 
0) Sendungen in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens 8 Tage vor der Aufgabe 
unter Bezeichnung der Bestimmungsstation anzumelden. 
C. 
Bescheinigungen. Frachtbriefe. 
(1) Bei den Sprengmitteln der 1. und 2. Gruppe muß jede Sendung von einer Be- 
scheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers begleitet sein, daß der Sprengstoff den 
Bestimmungen unter I der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung entsprechend zusammengesetzt 
ist und die dort vorgeschriebene Prüfung bestanden hat. Außerdem muß auf dem Frachtbriefe vom 
Absender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Verpackung des 
Sprengstoffs diesen Vorschriften entspricht. 
(a) Bei den Nitrokörpern der 1. und 3. Sprengmittelgruppe muß im Frachtbrief 
angegeben sein, ob sie in Wasser löslich sind. 
(s) Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und für die 
Sprengmittel der 3. Gruppe ist folgendes zu beachten: 
a) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin enthaltene Be- 
zeichnung des Sprengstoffs ist mit roter Tinte zu unterstreichen. Die Frachtbriefe 
müssen außer Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Behälter auch das Roh- 
gewicht jedes einzelnen Behälters enthalten; für Nitrozellulose sind sie besonders aus- 
zufertigen. 
5) Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender bescheinigt sein, daß Beschaffenheit und Ver- 
packung der Sprengstoffe den Vorschriften unter I a der Anlage C zur Eisenbahn-Ver- 
kehrsordnung entspricht. Außerdem muß jeder Sendung von Patronen aus Dynamit 
oder aus den übrigen in der 3. Gruppe unter e und f aufgeführten Stoffen ein vom 
Fabrikanten ausgestelltes, amtlich beglaubigtes Ursprungszeugnis und die Bescheinigung 
eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers über ordnungsmäßige Beschaffenheit 
und Verpackung beigegeben sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.