Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 105 
(4) Bei den Schießmitteln der 1. Gruppe muß auf dem Frachtbriefe von einem von der 
Eisenbahn anerkannten Chemiker bescheinigt sein, daß die Pulver den für sie gestellten Anforderungen 
entsprechen. Bei der Weiterbeförderung von Teilsendungen durch andere Absender als die her- 
stellenden Fabriken kann von der Bescheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers 
abgesehen werden, wenn der Absender auf dem Frachtbrief erklärt, daß das Pulver oder die damit 
gefüllten Kartuschen einer geprüften und bescheinigten Lieferung entstammen. Auf Erfordern ist dies 
glaubhaft nachzuweisen (vergleiche auch Abs. (e)). 
() Für die Schieß mittel der 2. Gruppe gelten die Vorschriften für die Sprengmittel 
der 3. Gruppe im Abs. (s8), (vergleiche auch Abs. (e)). 
(e) Bei Versendung von Schießmitteln in Metallhülsen sowie von Pulver fäden 
und daraus hergestelten Fabrikaten in Mengen bis zu 200 kg, die nach der Vorschrift 
unter A. d verpackt sind, ist folgendes zu beachten. 
a) Jedem Behälter muß ein besonderer Frachtbrief beigegeben sein, der keine anderen 
Gegenstände umfaßt. 
b) Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, 
worin auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutz- 
marke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten: 
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbriefe gehörige, mit 
dem Zeichen verschlossene Sendung in Beschaffenheit und Verpackung den 
in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter 1a getroffenen Be- 
stimmungen entspricht.“ 
C) Bei den explosionsfähigen Stoffen unter Abt. C muß auf dem Frachtbriefe 
durch einen von der Eisenbahn anerkannten Chemiker bescheinigt sein, daß die Stoffe nach den 
Vorschriften unter I a der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung geprüft sind und den gestellten 
Anforderungen entsprochen haben. 
D. 
Beförderungsmittell. 
(1) Zur Beförderung aller Sprengstoffe müssen bedeckte Güterwagen verwendet werden. 
(2) Mit Blei ausgekleidete oder mit Blei bedeckte Wagen dürfen zur Beförderung von wasser- 
löslichen Nitrokörpern (1. und 3. Gruppe der Sprengmittel) nicht verwendet werden (vergleiche 
C. Abs. (2)). 
(e) Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg, für die Spreng- 
mitel der 3. Gruppe und für die Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht nach A. d 
verpackt sind, gilt folgendes: 
a) Nur Wagen mit federnden Stoß= und Zugvorrichtungen, fester sicherer Bedachung, 
dichter Verschalung und gut schließenden Türen, möglichst ohne Bremsvorrichtung, 
dürfen verwendet werden. 
b) Wagen, in deren Innerm eiserne Nägel, Schrauben, Muttern oder dergleichen hervor- 
stehen, dürfen nicht verwendet werden. 
c) Wagentüren und Fenster sind verschlossen zu halten und zu dichten. Papier darf hierzu 
nicht verwendet werden.
	        
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