Nr. 5. 107
(e) Schießmittel der 1. Gruppe dürfen nicht von den Güterböden oder Gütersteigen
aus verladen werden.
) Schießmittel sowie gut durchgelatinierte Pulverfäden und daraus her-
gestellte Fabrikate nach der Vorschrift unter A. d verpackt, dürfen nur in Mengen bis zu
200 kg Rohgewicht in einen Eisenbahnwagen zusammen verladen, andere Sprengstoffe dürfen nicht
beigeladen werden. Die Annahme zur Beförderung kann demgemäß beschränkt werden.
(e) Für das Verladen von Schießmitteln der 2. Gruppe, die nicht nach A. d verpackt
sind, gelten die Vorschriften des Abs. (6).
Für die Sprengmittel der 2. Gruppe in Mengen über 200 kg und für die Sprengmittel der
3. Gruppe sowie für Schießmittel der 2. Gruppe, die nicht nach der Vorschrift unter A. d verpackt
sind, ist noch folgendes zu beachten:
F.
Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt.
u) Weder beim Verladen noch während der Beförderung darf in oder an den Wagen
geraucht oder Feuer oder offenes Licht gehalten werden.
()Vorüberfahrende Lokomotiven haben — tunlichst auch beim Begegnen auf freier Strecke —
Feuertür und Aschenklappen geschlossen zu halten, auch darf das Blaserohr nicht verengt sein.
Während der Vorüberfahrt muß die Verladung unterbrochen, die Wagentüren müssen verschlossen
und der noch unverladene Teil der Sendung muß mit einer Decke feuersicher geschütt sein.
(6s) Beladene Wagen müssen von ihrer Lokomotive mindestens durch vier andere, nicht mit
feuergefährlichen Stoffen beladene Wagen getrennt sein. Im Sinne dieser und der Bestimmung
unter G. Abs. (s3) sind Steinkohlen, Braunkohlen, Koks und Holz nicht feuergefährlich.
(4) Wagen mit Sprengstoffen dürfen niemals abgestoßen werden, sind auch zum Verkuppeln
mit größter Vorsicht anzuschieben.
(s) Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die Wagen in möglichst abgelegene Neben-
gleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als 1 Stunde, so ist der Ortspolizei-
behörde Anzeige zu machen.
G.
Bestimmung der Züge und Einstellung der mit Sprengstoffen beladenen Wagen
in die Züge.
(u) Sprengstoffe dürfen niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen nur da befördert
werden, wo keine Güterzüge fahren. «
(2) Güterzügen und gemischten Zügen dürfen nicht mehr als 8 mit Sprengmitteln der 2. Gruppe
in Mengen über 200 kg, mit Sprengmitteln der 3. Gruppe oder mit Schießmitteln der 2. Gruppe
beladene Achsen beigegeben werden. Größere Mengen dürfen nur in Sonderzügen befördert werden.
() Die Wagen mit solchen Stoffen sind in die Züge möglichst entfernt von der Lokomotive,
jedoch so einzureihen, daß ihnen noch drei Wagen folgen, die nicht mit leicht feuerfangenden Stoffen
beladen sind. Mindestens vier solcher Wagen müssen den mit Sprengstoffen beladenen Wagen
vorangehen. Diese sind unter sich und mit den vorangehenden und nachfolgenden Wagen fest zu