XXXV a.
Zif. 2.
Nr. 5. 111
b) Metallpatronen in getrenntem Zustande.
a) Geschützladungen (rauchschwaches Pulver in Metall- Zusammensetzung
kartuschen). wie bei den
6) Geschosse. Patronen zu a.
8. Signalfeuerwerk, wie Kanonenschläge und dergleichen für Zwecke des Krieges oder des
Rettungswesens, bestehend aus einer mit Bindfaden umschnürten und geleimten Papierhülse
die höchstens 200 g Kornpulver mit Zündschnur, aber ohne Detonationszünder enthält (wegen
Signalfeuerwerks mit höchstens 75 g Kornpulver vergleiche I Ziffer 4).
Beförderungsvorschriften.
A.
Verpackung.
Zu 1. .
() Leucht- und Signalmittel sind in haltbare Holzbehälter aus mindestens 18 mm
starken Brettern zu verpacken. Die Wände müssen gezinkt, Boden und Deckel durch Messing-
schrauben oder verzinnte eiserne Schrauben gut befestigt sein. Die Behälter müssen im Innern
mit gutem, zähem Papier vollständig ausgelegt sein.
() Höchstes Rohgewicht eines Behälters 100 kg.
(e) Die Anzündestelle muß so verwahrt sein, daß ein Ausstreuen des Satzes ausgeschlossen ist.
() Die Leucht= und Signalmittel sind in die Behälter dergestalt einzubetten, daß jede Be-
wegung bei der Beförderung verhindert ist. Die Behälter müssen die Aufschrift tragen: „Leucht-
mittel“ oder „Signalmittel“. „Ib“.
Zu 2.
G)Zündschnüre ohne Zünder sind in haltbare, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter
(Kisten oder Tonnen) fest zu verpacken, die das Verstreuen oder Verstauben sicher verhindern und
die nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind. Statt der hölzernen Behälter können
auch sogenannte amerikanische Pappefässer verwendet werden. Die Behälter dürfen nicht mit
eisernen Nägeln verschlossen sein.
(3) Höchstgewicht der Zündschnüre in einem Behälter 60 kg, höchstes Rohgewicht des Be-
hälters 90 kg. Die Behälter müssen die deutliche und haltbare, auf rotem Papier gedruckte Auf-
schrift „Zündschntre. Ihb/“ tragen.
Zu 3.
(1) Nichtsprengkräftige Zündungen sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbe-
hälter (Kisten) zu verpacken; bei den Zündungen unter a sind auch Holzfässer zulässig.
(2) Höchstes Rohgewicht eines Behälters mit Zündungen unter a 200 kg, mit Zündungen
unter b und c 50 kg.
(s) Vor Einlegung in die Behälter sind die Zündungen unter a in Mengen bis 1000 Stück
in Blechbehälter, Holzkisten oder steife Pappschachteln fest zu verpacken, Manöverpatronen unter d
in Schachteln, die höchstens 100 Stück enthalten.
(4) Die Zündungen unter b und c sind in die Behälter so zu verpacken, daß sie sich nicht
verschieben können.
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