Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

112 
() Eiserne Nägel dürfen zum Verschlusse nur verwendet werden, wenn sie gut verzinkt sind. 
(e) Die Behälter müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift sowie einen 
Plombenverschluß oder ein auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachtes Siegel (Abdruck der 
Marke) oder ein über Deckel und Wände geklebtes Zeichen mit der Schutzmarke tragen. 
Zu 4. 
a) Sprengkapseln. 
(1) a) Höchstens 100 Stück müssen stehend nebeneinander mit der Offnung nach oben 
in starken Blechbehältern so verpackt sein, daß eine Bewegung der einzelnen 
Kapseln (auch bei Erschütterungen) ausgeschlossen ist. 
6) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen ihnen muß mit trockenem 
Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig ausgefüllt sein, 
wenn nicht die Einrichtung der Kapseln, zum Beispiel eine den Sprengsatz sicher 
abschließende innere Schutzkapsel, Gewähr dafür bietet, daß der Sprengsatz bei 
der Beförderung nicht gelockert wird. 
7) Der Boden und die innere Seite des Deckels des Blechbehälters müssen mit 
einer Filz= oder Tuchplatte, die inneren Wände der Behälter mit Kartonpapier 
so bedeckt sein, daß eine unmittelbare Berührung der Sprengkapseln mit dem 
Bleche ausgeschlossen ist. 
(3) a) Die so gefüllten Blechbehälter sind mit je einem haltbaren Papierstreifen so 
zu umkleben, daß der Deckel fest auf den Inhalt gepreßt und ein Schlottern 
der Sprengkapseln verhindert wird. Je 5 Blechbehälter sind in einem Umschlag 
aus starkem Packpapiere zu einem Pakete zu vereinigen oder in eine Papp- 
schachtel fest einzulegen. 
6) Die Pakete oder Schachteln sind in eine haltbare Holzkiste von mindestens 22 mm 
Wandstärke oder in einen starken Blechbehälter so einzuschließen, daß möglichst 
keine Hohlräume im Innern der Behälter entstehen. In jeder Schicht ist 
mindestens ein Paket oder eine Schachtel mit einem festen Bande zu um- 
winden; an diesem Bande muß das Paket oder die Schachtel ohne Schwierig- 
keit herausgenommen werden können. 
7) Hohlräume in den Behältern sind mit Papier, Stroh, Heu, Werg, Holzwolle 
oder Hobelspänen — alles völlig trocken — auszustopfen, worauf der Deckel 
des Behälters, wenn dieser aus Blech besteht, aufgelötet, wenn er von Holz 
ist, mit Messingschrauben oder verzinnten Holzschrauben befestigt wird. Die 
Löcher für die Schrauben müssen im Deckel und in den Wänden schon vor 
dem Füllen der Behälter vorgebohrt sein. 
(s) Der Behälter, dessen Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein Schlottern 
verhindert wird, ist in eine starke, dichte und mit Messingschrauben oder verzinnten 
Holzschrauben sicher zu verschließende hölzerne Uberkiste von wenigstens 25 mm 
Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. Der Raum zwischen Be- 
hälter und Überkiste muß allseitig mindestens 30 mm betragen und mit Sägespänen, 
Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen — alles völlig trocken — ausgefüllt sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.