Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 113 
() Die Überkiste muß die Aufschrift tragen: „Sprengkapseln. Ib. Nicht stürzen“. 
Sie ist mit einem Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen 
des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke) oder mit einem über 
Deckel und Wände geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen. 
(6) Jede Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 kg enthalten; Kisten, deren 
Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein. 
b) Minenzündungen: 
(1) Elektrische Zündungen mit kurzen Drähten oder festem Kopfe sind zu höchstens 
100 Stück aufrechtstehend in starke Blechbehälter oder in starke Pappschachteln zu 
verpacken. Im übrigen gelten die Vorschriften unter a Abs. (1) und (9). 
(6) Elektrische Zündungen an langen Guttaperchadrähten oder bändern oder an einem 
Schafte aus getränkter Pappe sind zu höchstens 100 Stück in Pakete zu vereinigen. 
In einem Pakete dürfen höchstens 10 Stück zusammengebunden sein. Die 
Zündungen müssen abwechselnd an das eine oder das andere Ende des Pakets 
gelegt sein. Je höchstens 10 Pakete sind in starkes Papier einzuwickeln, zu ver- 
schnüren und in eine starke Holz= oder Blechkiste zu verpacken, in der sie mittels 
Heu, Stroh oder ähnlichen Stoffen — alles völlig trocken — gegen Verschiebung 
gesichert sein müssen. 
(6) Elektrische Zündungen an Holzstäben sind zu höchstens 100 Stück in hölzerne 
Kisten von mindestens 12 mm Deckel--, Boden= und Seitenwandstärke und min- 
destens 20 mm Stirnwandstärke zu verpacken. Die Kisten müssen mindestens 
80 mm länger sein als die Zünder. An jeder Stirnwand muß die Hälfte der 
Zünder mit Drähten sicher befestigt sein, so daß kein Zünder den anderen oder 
die Wandungen berühren kann und jedes Schlottern verhindert ist. Höchstens 10 
solcher Kisten sind in eine hölzerne Uberkiste zu verpacken. 
(() Friktionszünder sind zu je höchstens 50 Stück in ein Bündel zu vereinigen; ihr 
Reiberdrahtende muß mit einer über die Reiberdrahtöse greifenden Papierver= 
klebung versehen sein. Die Bündel sind am Zünderkopfende in Holzwolle und 
dann in Papier einzuschlagen; ihre umgebogenen Reiberdrahtenden sind zuerst in 
eine aufgebundene, ungefüllte und dann in eine zweite mit Holzwolle gefüllte Papier-- 
kappe zu legen. Hierbei muß darauf gesehen werden, daß die Holzwolle nicht in 
unmittelbare Berührung mit den Reiberdrähten kommen kann, damit der Reiber- 
draht beim Herausnehmen der Zünder oder beim Abnehmen der Papierkappe nicht 
hängen bleiben oder herausgerissen werden kann. Höchstens 20 Bündel sind in 
eine Kiste aus mindestens 22 mm starken gezinkten Brettern von der Länge der 
Zünder zu verpacken und mit Papier oder Holzwolle — beides völlig trocken — 
gegen Verschiebung zu sichern. 
(6) Zünder mit Sicherheitszündschnüren (le Ziffer 1c) sind zu höchstens 100 Stück 
in eine Holzkiste aus mindestens 12 mm starken Brettern zu verpacken, jeder 
Zünder für sich zusammengerollt und höchstens 10 Zünder zu einem in starkes 
Papier eingeschlagenen und verschnürten Paket vereinigt. Die Pakete müssen 
unter sich und von den Kistenwandungen mindestens 20 mm abstehen und durch
	        
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