Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Bisher 
Anlage B 
Nr. 
III. 
XLII. 
IV. 
XLI. 
XIIII. 
XIII a. 
XIII b. 
XXXVIII. 
desgleichen. 
XIIII. 
118 
Ilc. Zündwaren und Feuerwerkskörper. 
Zur Beförderung sind zugelassen: 
1. Zündkörper, Zündschnüre. 
a) Gewöhnliche Zündhölzer und andere Reib= und Streichzünder. 
b) Pyrotechnische Zündhölzer, wie bengalische Zündhölzer, Goldregenhölzer, Blumenregen- 
hölzer und dergleichen. 
c) Sicherheitszünder (Zündschnüre aus dünnem, dichtem Schlauche mit Schwarzpulverseele 
von geringem Querschnitte) (wegen anderer Zündschnüre vergleiche lb Ziffer 2). 
2. Pyrotechnische Scherzartikel, Zündbänder. 
a) Knallbonbons, Blumenkarten, Blättchen von Kollodiumpapier und ähnliche Sachen, die 
ganz geringe Mengen von Kollodiumpapier oder kleine Knallsilberpünktchen enthalten. 
b) Knallerbsen, Knallgranaten und ähnliche Artikel mit Knallsilber; 1000 Stück dürfen 
nicht über 1 g Knallsilber enthalten. 
c) Konfettibomben, Boskozylinder, Kotillonfrüchte und ähnliche Artikel, die eine kleine 
Ladung von Kollodiumwolle zum Ausstoßen einer ungefährlichen Füllung wie Watte- 
kugeln, Konfetti und dergleichen enthalten. 
d) Zündblättchen (Amorces), Zündbänder, Paraffinzündbänder, enthaltend einen Knallsatz 
aus Kaliumchlorat oder Salpeter, aus geringen Mengen von Phosphor, ferner aus 
Schwefelantimon, Schwefel, Milchzucker, Ultramarin oder dergleichen. In 1000 Zünd- 
pillen dürfen im ganzen höchstens 7,6 g# Knallsatz verwendet sein. 
) Sogenanntes spanisches Feuerwerk, wie Radauplätzchen, Krawallstangen, Gewitterhagel. 
Der einzelne Körper darf höchstens 2,g# wiegen und neben Gummi und Farben 
höchstens 6 Prozent gelben Phosphor, höchstens 23 Prozent amorphen Phosphor und 
höchstens 21 Prozent Kaliumchlorat enthalten. 
3. Feuerwerkskörper. 
a) Kunstfeuerwerkskörper, wie Raketen, römische Lichter, Fontänen, Feuerräder, Sonnen 
und dergleichen. 
b) Klein= und Salonfeuerwerk, wie Frösche, Schwärmer, Silber= und Goldregen und ähnliche 
in der Hand abzubrennende Feuerwerkskörper. 
C) Bengalische Feuer, bengalische Fackeln, Signal blue-lights und dergleichen. 
Für die Zusammensetzung der Feuerwerkskörper gilt folgendes: 
C) Sie dürfen keine erhebliche Sprengwirkung hervorrufen können, auch keine Mischungen 
enthalten, die sich von selbst oder durch Reibung, Druck oder Schlag leicht entzünden. 
Es sind gestattet: 
a) in Nitratsätzen und bei bengalischen Magnesiumfackeln ein Zusatz von höchstens 
3 Prozent Magnesiumpulver; 
) in besonderen kleinen Leuchtkörpern, die im Feuerwerkskörper eingebettet sind, 
Chloratmischungen mit einem Gehalte von höchstens 40 Prozent Kaliumchlorat; 
0) in Papierhülsen eingefüllte Pfeifensätze, die pikrinsaure Magnesia und chlorsaures 
Salz enthalten. Die fertigen Pfeifensätze dürfen aber durch Stoß, Schlag oder 
Zündung nicht zur Detonation gebracht werden können. 
Andre gelben Phosphor, Zinkstaub, Magnesiumpulver oder Chlorate enthaltende 
Mischungen sind nicht zulässig.
	        
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