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Bruchfestigkeit, bei den Gefäßen für Stoffe der Ziffer 2 nicht über 8 kg (auf das Quadratmilli-
meter gerechnet) beansprucht wird.
() Bei Flaschen (Gefäßen von höchstens 21 cm innerem Durchmesser und von höchstens 2 m
Länge) aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, mit Ausnahme der Gefäße für Stoffe der
Ziffer 2, sind höhere Beanspruchungen zugelassen, jedoch müssen die Wandstärken neuer Flaschen
mindestens so bemessen sein, daß ihre schwächste Stelle bei der Druckprobe (C) nicht über 30 kg
auf das Quadratmillimeter beansprucht wird. Dabei muß die aus der schwächsten Stelle der
Wandung und dem Probedrucke zu berechnende Materialbeanspruchung mindestens um ein Drittel
unter der Streckgrenze liegen, die aus Probestreifen der fertigen Flaschen durch Zerreißversuche
festgestellt wird. Unzulässig ist Material, dessen Streckgrenze höher als 45 kg (auf das Quadrat-
millimeter gerechnet) liegt oder dessen Dehnung bei 100 mm Zerreißlänge weniger als 12 mm
beträgt. Als Streckgrenze gilt im Zweifelsfall eine bleibende Längenveränderung des Probestabs
über O,0## der ursprünglichen Länge. Die Wandstärke der Flaschen darf nicht weniger als 3 mm
betragen.
C
Amtliche Prüfung der Gefäße.
(1) Neue Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen, Gußstahl oder Kupfer müssen vor ihrer Ver—
wendung von einem durch die zuständige Behörde ermächtigten Sachverständigen auf Beschaffenheit
des Materials und Herstellungsart geprüft (B) sowie einer Wasserdruckprobe unterzogen werden.
Gefäße für Azetylenlösungen sind vor der Verwendung auch auf die Beschaffenheit der porösen
Masse und die zulässige Füllung mit dem Lösungsmittel (siehe Ac) zu prüfen. Die Wasserdruck-
proben müssen an jedem Gefäße, die anderen Prüfungen mindestens an einem von je 200 Gefäßen
vorgenommen werden. Flaschen (sogenannte Bomben) sind vor der Prüfung sorgfältig auszuglühen.
(2) Der bei der Wasserdruckprobe anzuwendende innere Druck muß:
a) bei dem in Azeton gelösten und in porösen Massen aufgesaugten Azetylen
(Ziffer 2) mindestens 40 Atmosphären betragen, bei den übrigen verdichteten Gasen
um 50 Prozent höher sein als der Füllungsdruck, diesen aber mindestens um 5 Atmo-
sphären übersteigen;
l) bei den verflüssigten Gasen der Ziffern 5 und 6 betragen:
bei Kohlensäure . ...190Atmofphären,
»Stickoxydul. . .180 » ,
„ Ammoniak 30 „ ,
»Chlor.... 22 » -
»schwefligerSäurc. 12 » -
»Chlorkohlenoxyd. 30 » ,
»Chlormethyl.... 16 » -
Chloräthyl....... 12 »
(s) Die Druckprobe ist zu wiederholen:
a) alle 2 Jahre bei den Gefäßen für Chlor, schweflige Säure, Chlorkohlenoxyd,
Chlormethyl und Chloräthyl;
b) alle 5 Jahre bei den Gefäßen für die übrigen Gase.
Bei der wiederholten Prüfung ist es nicht erforderlich, die Gefäße auszuglühen.