Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Bisher 
Anlage B 
Nr. 
XVau.b. 
XVu. XVII. 
XV. 
XVI. 
XVI. 
XVIII. 
XLVII 
u. XLVIII. 
Nr. 5. 133 
(") Die Stoffe der Ziffer 8 sind zu verpacken: 
in starke, dichte, mit Papier ausgelegte und sicher verschlossene Holzbehälter (Fässer 
oder Kisten). 
(e) Auf den Versandstücken und auf den Kesselwagen mit Stoffen der Ziffern 1 bis 8 
muß ihr Inhalt deutlich und dauerhaft angegeben sein. Sammelbezeichnungen, wie Arsenikalien, 
Bleipräparate, Giftfarben sind zulässig. Außerdem ist bei den Stoffen der Ziffern 1, 3 bis 5 
sowie 6a die Bezeichnung „Gift.“ hinzuzufügen. 
B. 
Sonstige Vorschriften. 
(1) Mit anderen Gegenständen dürfen bei Beachtung der im Abschnitt A gegebenen Vorschriften 
über die Behälter in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehälter zusammengepackt werden: 
a) bis zu 5 kg die Stoffe der Ziffern 1, 3 und 8; doch ist die Beipackung von Zyankalium, 
Zyannatrium und chlorsauren Salzen zu Säuren verboten; 
b) bis zu 10 kg die Stoffe der Ziffer 6 a; 
I) in beliebiger Menge die Stoffe der Ziffern 2, 6b und 7. 
Der Behälter muß die Bezeichnung „Giftige Stoffe.“ tragen. 
() Die Stoffe der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6a dürfen nicht mit Nahrungs= oder Genuß- 
mitteln zusammen verladen werden. 
(s) Die Stoffe der Ziffern 3, 5 und 8 dürfen nicht mit Szuren, diejenigen der 
Ziffer 5 auch nicht mit sauren Salzen zusammen verladen werden. Kesselwagen mit Stoffen 
der Ziffer 5 sind in die Züge so einzustellen, daß sie von Wagen mit flüssigen Säuren mindestens 
durch einen Wagen getrennt sind. 
(() Die Stoffe der Ziffer 5 dürfen nur in Kesselwagen oder in offenen Wagen be- 
fördert werden. 
(o) Ferrosilizium ist trocken und in trocknen Behältern aufzuliefern. 
(e) Leere Behälter, Säcke und Kesselwagen, worin giftige Stoffe der Ziffern 1, 3, 4, 
5 und 6a enthalten gewesen sind, müssen vollkommen dicht geschlossen sein. Ihr früherer Inhalt 
muß auf ihnen und im Frachtbrief angegeben sein. Die Vorschrift im Abs. (9) ist ebenfalls zu 
beachten. 
V. Atzende Stoffe. 
1. Schwefelsäure (Vitriolöl), Salzsäure, Salpetersäure (Scheidewasser), Flußsäure. 
2. Chlorschwefel sowie salpetersaures und schwefelsaures Eisenoxyd (Ferrinitrat oder 
Ferrisulfat, Eisenbeize). 
3. A#ttlauge (Natronlauge, Sodalauge, Kalilauge, Pottaschenlauge), Olsatz (Rückstände von 
der Olraffinerie). 
. Brom. 
Wasserfreie Schwefelsäure (Anhydrid, sogenanntes festes Oleum). 
Phosphortrichlorid, Phosphorpentachlorid (Phosphorsuperchlorid), Phosphoroxy-= 
chlorid und Azetylchlorid. 
19 
.
	        
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