Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 5. 137 
(: Für Wagenladungen gelten folgende Vorschriften: 
a) Stoffe der Ziffern 1 und 2: 
a) Vom 1. März bis zum 31. Oktober müssen sie in starke, dichte Säcke verpackt 
sein; diese sind mit geeigneten Desinfektionsmitteln, wie Karbolsäure, Formaldehyd, 
Lysol, derart anzufeuchten, daß der faulige Geruch des Inhalts nicht wahrnehmbar 
ist. Jede Sendung muß mit einer aus starkem Gewebe (sogenanntem Hopfentuch) her- 
gestellten, mit den vorbezeichneten Desinfektionsmitteln getränkten Decke und 
diese wieder mit einer großen, wasserdichten, ungeteerten Wagenplane völlig be- 
deckt sein. 
5) Vom November bis Ende Februar sind Säcke nicht erforderlich. Die Sendung 
muß jedoch ebenfalls mit einer Decke aus Hopfentuch und diese wieder mit einer 
großen, wasserdichten, ungeteerten Wagenplane völlig bedeckt sein. Die untere 
Decke ist nötigenfalls mit den unter a genannten Desinfektionsmitteln so anzu- 
feuchten, daß kein fauliger Geruch wahrnehmbar ist. 
7) Sendungen, bei denen der faulige Geruch durch Desinfektionsmitteln nicht beseitigt 
werden kann, müssen in starke, dichte, gut verschlossene Fässer oder Kübel so ver- 
packt sein, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch bemerkbar macht. 
b) Stoffe der Ziffern 3, Vundy bedürfen keiner besondern Verpackung, müssen aber, 
wenn unverpackt, mit dichten Wagendecken völlig eingedeckt sein; Hausmill (Ziffer 9J) 
in besonders eingerichteten, das Zerstäuben verhütenden Wagen bedarf keiner Decken. 
c) Kälbermagen (Ziffer 4) sind, wie Absatz (1) d angibt, zu verpacken. 
4) Stoffe der Ziffer 5 müssen mit zwei übereinander liegenden großen, wasserdichten, 
ungeteerten Wagenplanen völlig bedeckt sein. Die untere Decke ist mit geeigneten Des- 
infektionsmitteln (Karbolsäure, Formaldehyd, Lysol oder dergleichen) so zu tränken, daß 
kein fauliger Geruch wahrnehmbar ist. Zwischen den beiden Decken muß sich eine Schicht 
von trockenem, gelöschtem Kalke, von Torfmull oder von gebrauchter Lohe befinden. 
e) Stoffe der Ziffer 6 müssen nach Abs. (1) a verpackt sein. 
f) Stoffe der Ziffer 8 sind in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter zu verpacken. 
Trockener Taubendünger darf auch in starke, dichte Säcke verpackt sein. 
g) Stoffe der Ziffer 10 dürfen nur in besonders eingerichteten Wagen befördert werden 
(vergleiche B. Abs. (2)). 
B. 
Sonstige Vorschriften. 
(u) Die Eisenbahn kann die Beförderung auf bestimmte Züge beschränken, auch besondere Vor- 
schriften über Zeit und Frist des Auf= und Abladens sowie der An= und Abfuhr treffen. 
() Die Stoffe der Ziffern 7, 8 (mit Ausnahme von Hundekot und Taubendünger), 
9 und 10 werden nicht als Stückgut angenommen. 
(5) Behälter mit Hundekot dürfen nicht gerollt werden, sie sind aufrechtstehend zu befördern. 
((4) Bei Wagenladungen kann die Eisenbahn von den Absendern oder Empfängern die Reinigung 
der Ladestellen verlangen. Für die Verladung und Entladung von Hausmüll sind Einrichtungen
	        
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