Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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zu treffen, die das Verstäuben tunlichst ausschließen. Die Eisenbahn kann die Herstellung dieser 
Einrichtungen von den Absendern und Empfängern verlangen. 
(s) Die Eisenbahn muß Eisenbahnwagen, worin Ladungen von Stoffen der Ziffern 1, 2, 
3 und 7 in losem Zustande oder Ladungen von Stoffen der Ziffer 8 befördert worden sind, 
nach jedesmaligem Gebrauche dem Reinigungs-(Desinfektions-) Verfahren unterwerfen, das für die 
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von Vieh auf Eisenbahnen vorgeschrieben ist. 
Durch die Desinfektion müssen die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe völlig beseitigt 
werden. Ausgenommen hiervon sind nur solche Wagen, die bestimmungsgemäß ausschließlich zur 
Beförderung dieser Stoffe benutzt werden. Die Kosten der Desinfektion hat der Absender oder der 
Empfänger zu ersetzen. "% 
(e) Macht sich ein lästiger Geruch während der Beförderung bemerkbar, so kann die Eisenbahn 
die Stoffe jederzeit auf Kosten des Absenders oder des Empfängers mit geeigneten Mitteln zur 
Beseitigung des Geruchs behandeln lassen. 
C#) Die Stoffe der Ziffern 3 und 4 dürfen in bedeckten Wagen befördert werden. Ihr 
Zusammenladen mit Nahrungs= und Genußmitteln ist verboten. Zur Beförderung von Haus- 
müll sind besonders eingerichtete, das Verstäuben verhütende Wagen oder dichte, offene, mit gut 
schließenden Decken versehene Wagen zu verwenden. Die Stoffe der Ziffern 1, 2, 5, 6, 7 
und 8 müssen in offenen Wagen befördert werden. 
(e) Leere Behälter und zurückgehende Wagendecken müssen völlig gereinigt und mit geeigneten 
Desinfektionsmitteln behandelt sein, so daß sie keinen fauligen Geruch verbreiten. Im Fracht- 
brief ist auf ihre frühere Verwendung hinzuweisen. Sie müssen in offenen Wagen befördert werden. 
(e) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen in luft= und wasserdichten eisernen Wagen befördert 
werden. Diese müssen mit Ventilen versehen sein, die bei zu hohem Drucke der sich entwickelnden 
Gase dem Aufreißen der Wagenwände vorbeugen. Die Wagen sind nach den Vorschriften des 
Abs. (#) zu desinfizieren, und zwar sofort nach der Entladung, wenn ihr Inhalt von Tieren 
herstammte, die mit Rinderpest, Milzbrand, Tollwut, Rotz oder Maul= und Klauenseuche behaftet 
waren, andernfalls alle 4 Wochen. 
Schlußbestimmung. 
Ergänzungen und Anderungen der Anlage C verfügt das Reichs-Eisenbahnamt. Die 
Verfügungen müssen im Reichs-Gesetzblatte veröffentlicht, auch sollen sie im Reichsanzeiger bekannt 
gemacht werden.
	        
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