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zu treffen, die das Verstäuben tunlichst ausschließen. Die Eisenbahn kann die Herstellung dieser
Einrichtungen von den Absendern und Empfängern verlangen.
(s) Die Eisenbahn muß Eisenbahnwagen, worin Ladungen von Stoffen der Ziffern 1, 2,
3 und 7 in losem Zustande oder Ladungen von Stoffen der Ziffer 8 befördert worden sind,
nach jedesmaligem Gebrauche dem Reinigungs-(Desinfektions-) Verfahren unterwerfen, das für die
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von Vieh auf Eisenbahnen vorgeschrieben ist.
Durch die Desinfektion müssen die den Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe völlig beseitigt
werden. Ausgenommen hiervon sind nur solche Wagen, die bestimmungsgemäß ausschließlich zur
Beförderung dieser Stoffe benutzt werden. Die Kosten der Desinfektion hat der Absender oder der
Empfänger zu ersetzen. "%
(e) Macht sich ein lästiger Geruch während der Beförderung bemerkbar, so kann die Eisenbahn
die Stoffe jederzeit auf Kosten des Absenders oder des Empfängers mit geeigneten Mitteln zur
Beseitigung des Geruchs behandeln lassen.
C#) Die Stoffe der Ziffern 3 und 4 dürfen in bedeckten Wagen befördert werden. Ihr
Zusammenladen mit Nahrungs= und Genußmitteln ist verboten. Zur Beförderung von Haus-
müll sind besonders eingerichtete, das Verstäuben verhütende Wagen oder dichte, offene, mit gut
schließenden Decken versehene Wagen zu verwenden. Die Stoffe der Ziffern 1, 2, 5, 6, 7
und 8 müssen in offenen Wagen befördert werden.
(e) Leere Behälter und zurückgehende Wagendecken müssen völlig gereinigt und mit geeigneten
Desinfektionsmitteln behandelt sein, so daß sie keinen fauligen Geruch verbreiten. Im Fracht-
brief ist auf ihre frühere Verwendung hinzuweisen. Sie müssen in offenen Wagen befördert werden.
(e) Die Stoffe der Ziffer 10 müssen in luft= und wasserdichten eisernen Wagen befördert
werden. Diese müssen mit Ventilen versehen sein, die bei zu hohem Drucke der sich entwickelnden
Gase dem Aufreißen der Wagenwände vorbeugen. Die Wagen sind nach den Vorschriften des
Abs. (#) zu desinfizieren, und zwar sofort nach der Entladung, wenn ihr Inhalt von Tieren
herstammte, die mit Rinderpest, Milzbrand, Tollwut, Rotz oder Maul= und Klauenseuche behaftet
waren, andernfalls alle 4 Wochen.
Schlußbestimmung.
Ergänzungen und Anderungen der Anlage C verfügt das Reichs-Eisenbahnamt. Die
Verfügungen müssen im Reichs-Gesetzblatte veröffentlicht, auch sollen sie im Reichsanzeiger bekannt
gemacht werden.