Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

Nr.  33.  515

Darüber,  ob  dies  der  Fall  ist,  haben  sich  die  Regierungsfinanzkammern  rechtzeitig  durch  Einforderung
  rentamtlicher  Gutachten  zu  vergewissern.  Vor  Erstattung  ihrer  Gutachten  haben
die  Rentämter  die  Gemeindebehörden  zu  hören.

3.  Steuererklärungen.
§  47.

(Art.  27  bis  30.)

1  Wegen  eines  Formulars  für  die  nach  k.  71  zu  erlassende  öffentliche  Aufforderung  anlknn,

siehe  die  Anlage  11.  Auch  bei  Benützung  eines  anderen  Formulars  sollen  die  öffentlichen  an

Art.  14  Abs.  1  Art.  11  Ab  e2
Aufforderungen  nach  ——  d.  Gew  t#  Ges.  und  ,  0  d.  Kap  St  Ges.  mit  jener  .

nach  —  7  d.  Eink  St  Ges.  verbunden  werden.  Die  Formulare  sind  den  Gemeindebehörden
  vom  Rentamte  zur  Verfügung  zu  stellen.  Bei  der  erstmaligen  Aufforderung  ist
auf  Art.  4  d.  Einf  Ges.  hinzuweisen.

II!  Die  in  herkömmlicher  Weise  bekanntzugebende  öffentliche  Aufforderung  ist  in
den  ersten  Tagen  des  Oktober  zu  erlassen.  Nachweis  über  die  Art  und  Dauer  der

Veröffentlichung  der  Bekanntmachung  ist  in  Form  einer  gemeindeamtlichen  Bestätigung  an
das  Rentamt  zu  senden.

 

III  Die  besondere  rentamtliche  Aufforderung  zur  Abgabe  einer  Steuererklärung  nach

lndr  2.  hat  mittels  gesonderten  Schreibens  in  Anlehnung  an  das  Formular  für  die

öffentliche  Aufforderung  (ogl.  Abs.  II,  III,  VI  der  Anlage  11)  zu  erfolgen.

IV  Die  Abgabe  einer  Steuererklärung  bleibt  bis  auf  weiteres  lediglich  den  im  Art.  3
Abs.  I  Ziff.  2,  3,  Art.  4  Abs.  I  Ziff.  1,  2,  4  bezeichneten  Personen  und  auch  diesen
nur  insoweit  erlassen,  als  sie  keine  gewerblichen  Einkünfte  beziehen.

V  Wegen  eines  Formulars  für  die  Steuererklärung  siehe  die  Anlage  12.  Jedem  Steuern


erklärungsformulare  sind  Erläuterungen  nach  Art  der  Anlage  13  beizulegen.  3

VI  Wenn  es  die  Personalverhältnisse  eines  Rentamts  gestatten,  darf  auf  Wunsch  einer  —
Gemeinde  durch  den  Rentamtsvorstand  rentamtliches  Personal  zur  Unterstützung  der  Gemeindebehörde
  bei  Entgegennahme  protokollarischer  Steuererklärungen,  die  übrigens  auch  unter
Benützung  eines  Steuererklärungsformulars  zu  erfolgen  haben,  abgeordnet  werden.  Die
von  der  Gemeindebehörde  zu  leistende  Vergütung  wird  von  dem  Staatsministerium  der
Finanzen  festgesetzt.