Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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52. Die Bewilligung zu den Vorarbeiten für den Bau neuer Privatbahnen einschließlich 
der Straßenbahnen (Projektierungskonzession). 
53. Die Prüfung der Gesuche um Bewilligung zum Bau und zum Betriebe neuer 
Privatbahnen, die Vorlage dieser Gesuche zur Allerhöchsten Entscheidung (Bau= und Betriebs- 
konzession). 
§ 2. 
Die Eisenbahndirektionen führen, soweit nicht in der gegenwärtigen Ordnung aus- 
drücklich andere Zuständigkeitsbestimmungen getroffen sind, innerhalb ihrer Bezirke die gesamte 
Verwaltung der im Betriebe oder im Bau befindlichen Staatseisenbahnen, der staatlichen 
Schiffahrts= und Kanalbetriebe, dann der staatlichen Kettenschleppschiffahrt, ferner mit den 
aus der Zuständigkeit des Verkehrs= und Tarifamtes sich ergebenden Vorbehalten die Aufsicht 
über den Betrieb von Privatbahnen, ausnahmlich der Straßenbahnen, sowie über den Privat- 
betrieb mit Dampfschiffen oder sonstigen durch eigene Triebkraft bewegten Schiffen auf 
Seen, Flüssen und Kanälen, 
Insbesondere kommt ihnen zu: 
1. Die gesetzliche Vertretung der Staatseisenbahnverwaltung in dem in der Verwal- 
tungsordnung bezeichneten Umfange. 
2. Die Wahrnehmung der im Beamtengesetz der vorgesetzten oder zuständigen Dienst- 
stelle zugewiesenen Aufgaben, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist. 
3. Die Aufnahme der vom Personalamt zugewiesenen Bewerber für den mittleren 
Dienst (Gehaltsklassen 16 und 17); die Aufnahme des Personals für den unteren Dienst 
(Gehaltsklassen 18 mit 30), soweit nicht hiefür nach den Aufnahmebestimmungen die unter- 
geordneten Dienststellen zuständig sind. 
4. Die Ernennung, Versetzung, Wiederanstellung, Beförderung, Versetzung in den 
Ruhestand mit Ruhegehalt und Entlassung auf Ansuchen hinsichtlich der Beamten der Gehalts- 
klassen 16 mit 30; die Zuweisung des Gehalts an die Beamten der Gehaltsklassen 16 
mit 30; die Verfügung der Gehaltsvorrückungen und die Festsetzung und Einweisung des 
Wartegeldes oder Ruhegehalts für alle etatsmäßigen Beamten; die Festsetzung und Einweisung 
des Sterbegehalts, des Witwen= und Waisengeldes für die Hinterbliebenen aller etatsmäßigen 
Beamten; die Anweisung der Bezüge aus dem Allgemeinen Unterstützungsverein für die 
Hinterlassenen der Bayerischen Staatsdiener und aus der Toöchterkasse. 
5. Die Lösung des Dienstverhältnuisses der widerruflichen Beamten der Gehaltsklassen 
16 mit 30. 
6. Die Erteilung der Erlaubnis zur Annahme von Belohnungen und Geschenken von 
anderen Regenten oder Regierungen. 
7. Die Vergütung der Umzugskosten an das Personal der Gehaltsklassen 4 mit 14.
	        
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