Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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8 3. 
Im einzelnen obliegen: 
a) Der Eisenbahndirektion Augsburg: 
1. Die Verwaltung der staatlichen Dampfschiffahrt auf dem Bodensee mit den aus 
der Zuständigkeit der Amter sich ergebenden Vorbehalten; die Verwaltung des Erneuerungs- 
fonds für diesen Betrieb. 
2. Die Prüfung und Abnahme der Radsatzmaterialien für Lokomotiven und Wagen 
in den Werken der Unternehmer. 
3. Die Festsetzung der Verbrauchssätze für die Vergütungen, die dem Personal der 
Bodenseedampfschiffahrt für Brennstoffersparnis gewährt werden. 
4. Die Ausübung der der Staatseisenbahnverwaltung zustehenden Befugnisse hinsichtlich 
der „Joseph Enzler'schen Wohltätigkeitsstiftung zum katholischen Waisen= und Armenkinder- 
Haus Augsburg“. 
b) Der Eisenbahndirektion Ludwigshafen a. Rh.: 
1. Die Verwaltung des Frankenthaler-Kanals. 
2. Die Bearbeitung der Tarife und der Bestimmungen über die Benützung des 
Frankenthaler-Kanals. 
3. Die Verwaltung der Lebensversicherungsanstalt für die Angestellten und ständigen 
Arbeiter der Pfälzischen Eisenbahnen. 
4. Die Vertretung der Staatseisenbahnverwaltung in der ständigen Tarifkommission 
und in der Generalkonferenz der Deutschen Eisenbahnen gemeinsam mit dem Tarifamt. 
Weiter für das linksrheinische Bayern: 
5. Die Wahrnehmung der dem Verkehrsamt, Reklamationsamt, Tarifamt, sowie 
den Verkehrskontrollen I und II für das rechtsrheinische Bayern zugewiesenen Aufgaben; 
an Stelle der Stationen I. Klasse und Güterstationen § 44 Ziff. 1 u. 3) treten die Bahn- 
hofverwaltungen I. Klasse und Güterverwaltungen. 
6. Die Wahrnehmung derjenigen Geschäfte, die der Staatseisenbahnverwaltung als 
Betriebsunternehmerin nach Gesetz und Statut für die Betriebskrankenkasse II der Staats- 
eisenbahnverwaltung obliegen, sowie die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichts= und 
und höheren Verwaltungsbehörde für diese Kasse. 
7. Die Vertretung der Verwaltung als Mitglied der Steinbruchberufsgenossenschaft 
hinsichtlich des Steinbruchbetriebes in der Pfalz. 
8. Soweit nicht das Personalamt zuständig ist, die Behandlung der militärischen Ange- 
legenheiten und die Vertretung der Staatseisenbahnverwaltung gegenüber der Heeresverwaltung 
und den übrigen Deutschen Eisenbahnverwaltungen; die Abstellung des Bahnbevollmächtigten.
	        
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