Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Weiter für das rechtsrheinische Bayern: 
6. Die Vertretung der Bayerischen Staatseisenbahnverwaltnng bei den Verhandlungen 
mit anderen Verwaltungen über die Führung der direkten Güterkurse. 
7. Die Bearbeitung des Transportdienstbuches. 
8. Die Aufstellung der Ladevorschriften. 
e) Der Eisenbahndirektion Regensburg: 
Die Genehmigung der Zuschlagserteilung bei Verkäufen der beim Betrieb des Schwellenwerks 
Schwandorf gewonnenen Nebenerzeugnisse und Abfälle im Betrage von mehr als 15.000 AM. 
f) Der Eisenbahndirektion Würzburg: 
1. Die Verwaltung der Kettenschleppschiffahrt auf dem Maine mit den aus der Zu- 
ständigkeit der Amter sich ergebenden Vorbehalten; die Verwaltung des Erneuerungsfonds 
für diesen Betrieb. 
2. Die Genehmigung zur Benützung der Kettenschleppschiffahrt auf dem Maine für 
im Tarif nicht vorgesehene Leistungen und die Festsetzung der Gebühren hiefür. 
84. 
Den Amtern ist die Erledigung einzelner Geschäftsaufgaben für das ganze 
Verwaltungsgebiet oder für das rechtsrheinische Bayern übertragen. 
Allen Amtern obliegt für das ihnen zugeteilte Personal: 
1. Die Wahrnehmung der im Beamtengesetz der vorgesetzten oder zuständigen Dienst- 
stelle zugewiesenen Aufgaben, soweit sie nicht dem Personalamt oder einer anderen Dienststelle 
übertragen sind. 
2. Die Dienstaufsicht, die Qualifikation, die Erteilung von Urlaub und Freifahrt 
nach den bestehenden Bestimmungen und die Behandlung der sonst den Dienstvorständen 
obliegenden Personalangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit dem Staatsministerium 
für Verkehrsangelegenheiten vorbehalten oder die Erledigung einzelner Geschäfte im Interesse 
der Einheitlichkeit dem Personalamte übertragen ist. 
3. Die Erteilung der Erlaubnis zur Annahme von Belohnungen und Geschenken von 
anderen Regenten und Regierungen. 
4. Die Maßnahmen nach Artikel 31 des Beamtengesetzes hinsichtlich der Gehalts- 
vorrückung der Beamten der Gehaltsklassen 16 mit 30. 
Die Verhängung von Ordnungsstrafen.
	        
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