Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Im besonderen bleibt ihm vorbehalten: 
1. Die Führung der seinen Geschäftsbereich berührenden Verhandlungen mit den obersten 
Verkehrsstellen des Reiches, der Bundesstaaten und des Auslandes. 
2. Die Erlassung der allgemeinen Beförderungsbestimmungen und Anordnungen für 
das Publikum, die Festsetzung der Tarifsätze und der Tarifvorschriften, die Feststellung der 
Ausgabenetats, die Bewilligung besonderer Kredite, die Erlassung einheitlicher Geschäfts- und 
Dienstanweisungen, die einheitliche Regelung der Personalangelegenheiten, des Etats-, Kassen- 
und Rechnungswesens und der grundsätzlichen Fragen technischer Natur. 
3. Die gesetzliche Vertretung der Verwaltung in den Angelegenheiten, in denen ihm 
die erste und ausschließliche Entscheidung zusteht. 
4. Die Genehmigung der Vereinbarungen mit anderen Verwaltungen über Verkehrs- 
verhältnisse. 
5. Die Genehmigung der Vereinbarungen zwischen den Oberpost= und Eisenbahn- 
direktionen wegen Trennung des Post= und Eisenbahndienstes auf den Stationen. 
6. Die Anordnung, daß Personen als Beamte im Sinne des Artikel 1 des Beamten- 
gesetzes zu erachten sind. 
7. Der Vorschlag auf Ernennung, Versetzung, Wiederanstellung, Beförderung, Ver- 
setzung in den Ruhestand und Entlassung auf Ansuchen hinsichtlich der Beamten der 
Gehaltsklassen 4 mit 13; die Ernennung, Versetzung, Wiederanstellung, Beförderung, Ver- 
setzung in den Ruhestand und Entlassung auf Ansuchen hinsichtlich der Beamten der Gehalts- 
klasse 14, die Zuweisung des Gehalts an die Beamten der Klasse 14. 
8. Der Vorschlag auf Lösung des Dienstverhältnisses der widerruflichen Beamten bis 
einschließlich der Gehaltsklasse 13 und die Lösung des Dienstverhältnisses der widerruflichen 
Beamten der Gehaltsklasse 14. 
9. Die Aufnahme der Anwärter für den höheren Dienst, die Abhaltung der Prüfung 
für den höheren technischen Telegraphendienst. 
10. Die Abkürzung der für die Widerruflichkeit festgesetzten Zeitdauer für die Beamten 
der Gehaltsklassen 14 mit 29; die Herabsetzung der den Militäranwärtern im allgemeinen 
auf die Zeit der Widerruflichkeit anzurechnenden Militärdienstzeit. 
11. Die Erteilung der Erlaubnis zum Weiterführen des Titels und zum Weiter- 
tragen der Dienstabzeichen an die auf Ansuchen aus dem Staatsdienst entlassenen Beamten 
der Gehaltsklassen 14 mit 29 sowie die Zurücknahme dieser Erlaubnis; die Erteilung der 
Erlaubnis zum Tragen der Dienstabzeichen an die in den Ruhestand versetzten Beamten der 
Gehaltsklasse 14, die Entziehung dieser Befugnis hinsichtlich der Beamten der Gehaltsklassen 4 
mit 14; die Entziehung der Befugnis zur Weiterführung des Titels hinsichtlich der in den 
Ruhestand versetzten widerruflichen Beamten.
	        
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