Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Hofheim die zur Zeit zum Messungsamt Ebern gehörenden Gemeinden Aidhausen, Altenmünster, 
Birnfeld, Eichelsdorf, Friesenhausen, Fuchsstadt, Goßmannsdorf, Happertshausen, Hofheim, 
Junkersdorf, Kerbfeld, Lendershausen, Mailes, Manau, Oberlauringen, Ostheim, Reckerts- 
hausen, Rügheim, Stadtlauringen, Sulzdorf, Unfinden, Wettringen und Wetzhausen. 
Dem Messungsamte Schweinfurt, welchem nach Abtrennung der Amtsgerichtsbezirke 
Haßfurt und Eltmann noch der Amtsgerichtsbezirk Schweinfurt verbleibt, wird der vom 
Messungsamt Arnstein abzutrennende Amtsgerichtsbezirk Werneck zugeteilt. 
VII. 
Das Messungsamt Kitzingen wird gebildet aus dem vom Messungsamt Ochsenfurt 
abzutrennenden Amtsgerichtsbezirke Kitzingen und aus dem vom Messungsamte Volkach 
abzutrennenden Amtsgerichtsbezirke Dettelbach. 
Die unter I bis VII bestimmte Einteilung und Anderung der Messungsbezirke hat 
vom 1. April 1909 an in Wirksamkeit zu treten. 
München, den 25. Februar 1909. 
J. V. 
Staatsrat v. Pausch. 
Nr. 2051. 
Bekanntmachung, den Vollzug der oberpolizeilichen Vorschriften über den Verkehr mit Kraft- 
fahrzeugen betreffend. 
## Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 17. September 1906 und vom 
25. Juli 1907 (G.V. Bl. 1906 S. 748, 1907 S. 545) wird zum Vollzuge der ober- 
polizeilichen Vorschriften über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen weiter folgendes bekannt- 
gegeben: 
  
Zu § 4mit § 14. 
Nach § 4 Abs. 2 der oberpolizeilichen Vorschriften ist der Anzeige über die Inbetrieb- 
nahme des Kraftfahrzeugs das Gu'#achten eines amtlich anerkannten Sachverständigen beizufügen. 
Nach § 14 Abs. 1 kann der Führer seine Vertrautheit mit den Einrichtungen und der 
Bedienung des Fahrzeugs durch das Zeugnis einer behördlich anerkannten Ettelle nachweisen. 
Die Distriktspolizeibehörden dürfen die Anerkennung nur Sachverständigen von 
ohne Zweifel hinreichender Erfahrung und vollkommener Unabhängigkeit 
erteilen, die auch selbst in der Führung von Kraftfahrzeugen bestens be- 
wandert sind. Handels= und Gewerbetreibende, die in geschäftlichen Beziehungen zum 
Automobilwesen stehen, sind nicht als vollkommen unabhängig zu erachten.
	        
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