Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

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Sechstes  Capitel.
Von  Verletzungen  der  persönlichen  Freiheikl.

Art.  145.
Menschenraub.

Wer  sich,  ohne  ein  Recht  dazu  zu  haben,  eines  Menschen  entweder  durch  Gewale
oder  List,  oder  vor  dessen  zurückgelegtem  vierzehnten  Jahre  mit  dessen  Willen,  jedoch  ohne
Einwilligung  seiner  Eltern,  Vormünder  oder  Erzieher  dergestalt  bemächtige,  daß  derselbe
dem  Schutze  des  Staaks  oder  derfenigen,  welche  ihn  in  rechtmäsiger  Gewalt  haben,  entzogen
  wird,  ist

1.)  mit  zehn=  bis  funfzehnjähriger  Zuchthausstrafe  ersten  Grades  zu  belegen,  wenn
dabei  die  teibeigenschaft  oder  Sclaverei  der  geraubten  Person  beabsichtigt  worden  ist;

2.)  mit  sechs=  bis  zehnjähriger  Juchthausstrafe  zweiten  Grades,  wenn  der  Geraubre
zum  auswärtigen  Kriegs=  oder  Schiffsdienst  gebraucht  werden  soll,  oder  der  Raub  von
Bertlern,  tandstreichern,  Gauklern  und  andern  dergleichen  Personen  an  Kindern  unter
Wierzehn  Jahren  verübe  worden  ist;

3.)  in  andern  Fällen  mit  Arbeikshausstrafe  von  Drei  Jahren  bis  zu  sechsjähriger
Juchthausstrase  zweiten  Grades.

Mit  den  unter  1  bestimmten  Strafen  sind  auch  Eleern,  Vormünder  und  Erzieher,
welche  ihre  Kinder  oder  Pflegbefohlenen  andern  Personen  zu  den  daselbst  gedachten  Zwecken
überlassen,  ingleichen  diese  Personen  selbst  zu  belegen.

Art.  146.

Die  Ueberlassung  von  Kindern  unter  Vierzehn  Jahren  von  Seiten  der  Eltern,  Vormünder
  oder  Erzieher  aus  gewinnsüchtiger  Absicht  zu  den  im  vorstehenden  Artikel  unter  2
angegebenen  Zwecken  oder  an  die  ebendaselbst  bezeichneten  Personen  ist  an  den  Uleberlassern
mit  Arbeicshaus  oder  JZuchthaus  zweiten  Grades  bis  zu  Zwei  Jahren,  an  den  Annehmern
mit  Gefängnißstrafen  bis  zu  Vier  Monaten,  die  ohne  gewinnsüchtige  Absiche  erfolgte  Ueberlassung
  von  dergleichen  Kindern  an  die  unter  2  erwähnten  Personen  an  den  Ueberlassern
mit  Gefängniß  von  Sechs  Wochen  bis  zu  Einem  Jahre,  und  an  den  Annehmern  mit
Gefängnißstrafe  bis  zu  Drei  Monaren  zu  ahnden,  insofern  nicht,  soviel  den  letzkern  Fall
anlange,  die  obrigkeitliche  Behörde  des  Kindes  die  Genehmigung  zu  der  Ueberlassung  an
solche  Personen,  welche  nicht  als  Bettler  und  tandstreicher  zu  betrachten  sind,  ertheilt  hat.

Art.  1447.
Wer  Kinder  under  Vierzehn  Jahren  in  der  Abssche,  sie  einer  andern  Religionsgesellschaft,
  als  in  der  sie  sich  befinden,  zuzuführen,  oder  die  beabsichtigte  Religionsveränderung