Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

  
rsetzund Derudungsguut 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 13. 
München, den 24. März 1909. 
  
  
  
Inhalt: 
Oberpolizeiliche Vorschrift vom 18. März 1909, betreffend die Sicherheit und Bequemlichkeit auf öffent- 
lichen Wegen, Straßen und Plätzen. — Ordens-Verleihungen. — Prädikats Verleihung. — GErhebung in 
den Adelsstand. 
—ztas 
  
  
  
  
Nr. 20957. 
Oberpolizeiliche Vorschrift, 
betreffend die Sicherheit und Bequemlichkeit auf öffentlichen Wegen, Straßen 
und Plätzen. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und 
Art. 2 Ziff. 6 des Polizeistrafgesetzbuchs für das Königreich Bayern wird unter Aufhebung 
der Bekanntmachung vom 9. Jannar 1878 (Ges.= u. V. Bl. S. 10) folgende Vorschrift erlassen: 
Wenn Lasten von mehr als D## Länge mittelst eines geteilten Wagens oder zweier 
Schlitten auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befördert werden, muß dem Fuhr- 
werk eine kräftige Person zur Leitung an der Rückseite eigens beigegeben werden. 
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