Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Gegenstände 
des Fischerei- 
rechtes. 
Abmarkung 
der Grenzen 
der 
Fischereirechte. 
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§ 1. 
Außer den Fischen und Krebsen sind Gegenstand des Fischereirechts die Schildkröten. 
§ 2. 
Zur Abmarkung der Grenzen der Fischereirechte sind in der Regel dauerhafte Steine 
von entsprechender Größe und Form zu verwenden. 
Die Steine müssen soweit zugerichtet sein, daß ihre Bedeutung als Grenzzeichen 
zweifellos erkennbar ist. 
Wenn die Beschaffenheit des Bodens das Setzen von Steinen nicht angezeigt erscheinen 
läßt oder die Beschaffung der Steine mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, ist 
auch das Setzen von Grenzzeichen aus dauerhaftem Holze zulässig. 
3. 
Werden zur Feststellung der Grenzen der Fischereirechte Ermittlungsmessungen oder 
Teilungsmessungen durch die K. Messungsämter vorgenommen, so sind diese auch zur Vor- 
nahme der Abmarkung zuständig. 
Sonstige Abmarkungsgeschäfte können von den Fischereiberechtigten gleichfalls den 
Messungsämtern übertragen werden. 
Im übrigen sind zur Vornahme der Abmarkungsgeschäfte die Feldgeschworenen zuständig. 
8 4. 
Die Vorschriften des Art. 4 Abs. 5 und der Art. 9, 10, 13 des Gesetzes, betreffend 
die Abmarkung der Grundstücke, vom 30. Juni 1900 finden entsprechende Anwendung. 
85. 
Die Abmarkung der Fischereigrenzen hat auf beiden Ufern zu erfolgen. Ausnahms- 
weise genügt die Anbringung eines Grenzzeichens auf einem der beiden Ufer bei kleineren 
Flüssen und Bächen, wenn die Grenze der Fischereirechte annähernd rechtwinkelig zu beiden 
Flußufern verläuft. 
86. 
Zur Vornahme der Abmarkung sind die Fischereiberechtigten und die Eigentümer der 
Ufergrundstücke, auf denen die Grenzzeichen gesetzt werden sollen, gegen Nachweis zu laden. 
Die Ladung erfolgt durch den Vorstand der Gemeindebehörde, bei Abmarkungen in 
ausmärkischen Bezirken durch den Obmann der Feldgeschworenen, bei Abmarkungen, welche
	        
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