Gegenstände
des Fischerei-
rechtes.
Abmarkung
der Grenzen
der
Fischereirechte.
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§ 1.
Außer den Fischen und Krebsen sind Gegenstand des Fischereirechts die Schildkröten.
§ 2.
Zur Abmarkung der Grenzen der Fischereirechte sind in der Regel dauerhafte Steine
von entsprechender Größe und Form zu verwenden.
Die Steine müssen soweit zugerichtet sein, daß ihre Bedeutung als Grenzzeichen
zweifellos erkennbar ist.
Wenn die Beschaffenheit des Bodens das Setzen von Steinen nicht angezeigt erscheinen
läßt oder die Beschaffung der Steine mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, ist
auch das Setzen von Grenzzeichen aus dauerhaftem Holze zulässig.
3.
Werden zur Feststellung der Grenzen der Fischereirechte Ermittlungsmessungen oder
Teilungsmessungen durch die K. Messungsämter vorgenommen, so sind diese auch zur Vor-
nahme der Abmarkung zuständig.
Sonstige Abmarkungsgeschäfte können von den Fischereiberechtigten gleichfalls den
Messungsämtern übertragen werden.
Im übrigen sind zur Vornahme der Abmarkungsgeschäfte die Feldgeschworenen zuständig.
8 4.
Die Vorschriften des Art. 4 Abs. 5 und der Art. 9, 10, 13 des Gesetzes, betreffend
die Abmarkung der Grundstücke, vom 30. Juni 1900 finden entsprechende Anwendung.
85.
Die Abmarkung der Fischereigrenzen hat auf beiden Ufern zu erfolgen. Ausnahms-
weise genügt die Anbringung eines Grenzzeichens auf einem der beiden Ufer bei kleineren
Flüssen und Bächen, wenn die Grenze der Fischereirechte annähernd rechtwinkelig zu beiden
Flußufern verläuft.
86.
Zur Vornahme der Abmarkung sind die Fischereiberechtigten und die Eigentümer der
Ufergrundstücke, auf denen die Grenzzeichen gesetzt werden sollen, gegen Nachweis zu laden.
Die Ladung erfolgt durch den Vorstand der Gemeindebehörde, bei Abmarkungen in
ausmärkischen Bezirken durch den Obmann der Feldgeschworenen, bei Abmarkungen, welche