Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 14. 247 
das Messungsamt vornimmt, durch das Messungsamt. Dieses kann sich der Vermittlung 
der Gemeindebehörde bedienen. 
Erscheinen die Beteiligten nicht, so kann das Abmarkungsgeschäft gleichwohl gültig 
vorgenommen werden. Die Kosten einer durch unentschuldigtes Ausbleiben eines Beteiligten 
vereitelten Tagfahrt hat der Nichterschienene zu tragen. Auf die Folgen des Nichterscheinens 
ist bei der Ladung aufmerksam zu machen. 
87. 
Über die Vornahme der Abmarkung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In derselben 
ist die Zeit, der Name und die Eigenschaft der Anwesenden anzugeben und die vorgenommene 
Handlung genau zu beschreiben. Die Niederschrift ist von den beteiligten Fischereiberechtigten 
und Grundeigentümern oder deren Vertretern, dann von dem leitenden Geometer und von 
den Feldgeschworenen zu unterzeichnen. 
Über die von den Messungsämtern vorgenommenen Abmarkungen sind Handrisse zu 
fertigen, in welchen der Verlauf der abgemarkten Grenze durch Maßzahlen festzulegen ist. 
Der Niederschrift der Feldgeschworenen ist erforderlichenfalls eine Handzeichnung oder ein 
Planausschnitt beizufügen. 
Die Niederschriften der Geometer sind von den Messungsämtern, die Niederschriften 
der gemeindlichen Feldgeschworenen von der Gemeindebehörde und die Niederschriften der 
Feldgeschworenen für ausmärkische Bezirke von ihrem Obmann sorgfältig aufzubewahren. 
Den Fischereiberechtigten und den beteiligten Grundbesitzern ist auf Berlangen beglaubigte 
Abschrift zu fertigen. 
§ 8. 
Das Verfahren bei den Gemeindebehörden und in der ersten Instanz ist gebührenfrei. 
89. 
Die Feldgeschworenen beziehen für ihre Dienstesverrichtungen Gebühren nach Maßgabe 
einer Gebührenordnung, welche durch die Distriktsverwaltungsbehörde nach Einvernahme des 
Distriktsrates festzusetzen ist. 
Für die Mitwirkung der Messungsämter sind Messungsgebühren zu entrichten. Be- 
züglich dieser Gebühren haben die Bestimmungen im § 9 Unserer Verordnung vom 
15. Dezember 1908, den Ummessungsdienst der Finanzverwaltung betreffend, Anwendung 
u finden. 
zu fi 38*
	        
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