Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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8 10. 
Die Einziehung der Kosten mit Ausnahme der Messungsgebühren erfolgt durch die 
Gemeindebehörde nach den Bestimmungen über die Erhebung und zwangsweise Beitreibung 
der Gemeindeumlagen. 
11. 
Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Abmarkungen, welche innerhalb ihrer Bezirke 
vorzunehmen sind, auf Verlangen der zur Abmarkung zuständigen Behörde oder Person 
eine angemessene Anzahl von Grenzsteinen und -Pflöcken bereit zu stellen und entweder 
unentgeltlich oder zum Selbstkostenpreis an die beteiligten Fischereiberechtigten abzugeben. 
12. 
Die zum Vollzuge gegenwärtiger Verordnung erforderlichen Vorschriften werden von 
den K. Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen erlassen. 
§ 13. 
Die Verordnung tritt mit dem Fischereigesetze vom 15. August 1908 in Kraft. 
München, den 18. März 1909. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
v. Miltner. v. Pfaff. v. BErettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl 
Der General-Sekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrat v. Brenner.
	        
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