Nr. 14. 249
Bekanntmachung, betreffend die Abmarkung der Fischereirechte.
A. Staatsministerien der Instiz, des Innern und der Finanzen.
Auf Grund des § 12 der K. Verordnung vom 18. März 1909 über den Vollzug
des Fischereigesetzes für das Königreich Bayern vom 15. August 1908 werden nachstehende
Vorschriften erlassen.
§ 1.
Zur Abmarkung der Fischereirechte besteht, abweichend von der Abmarkung der Grund-
stücke nach Art. 1 des Abmarkungsgesetzes vom 30. Juni 1900, keine öffentlich rechtliche
Verpflichtung der Beteiligten. Recht und Pflicht der Abmarkung von Fischereirechten
gehören vielmehr, wie die im § 919 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelte Abmarkung der
Grundstücke (Art. 30 des Abmarkungsgesetzes) dem bürgerlichen Rechte an.
§ 2.
Die Abmarkung kann nur stattfinden, wenn
1. die Grenzlinien der abzumarkenden Fischereirechte unter den beteiligten Fischerei-
berechtigten unbestritten feststehen sowie
2. die Verpflichtung zur Abmarkung von den bei der Tagfahrt erschienenen Fischerei-
berechtigten anerkannt wird, oder eine Entscheidung über die Abmarkungspflicht
ergangen ist.
Die Abmarkung kann nicht verlangt werden, soweit die Grenze des Fischereirechts
mit der Grenze eines Ufergrundstücks zusammenfällt und letztere durch ein Grenzzeichen nach
Maßgabe des Abmarkungsgesetzes vom 13. Juni 1900 schon gesichert ist.
8 3.
Den Antrag auf Abmarkung kann jeder Fischereiberechtigte stellen. Dies gilt auch
dann, wenn der Fischereiberechtigte zur Ausübung der Fischerei nicht befugt ist, weil sein
Recht einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb (Art. 19, 20) oder einem anderen Fischerei-
betrieb (Art. 22) zugeteilt ist oder zu einer Koppelfischerei gehört (Art. 24 ff.) oder einer
Genossenschaft angeschlossen ist (Art. 21, 27, 37 ff. des Fischereigesetzes).
Antragsberechtigt ist auch die Gemeinde, welcher ein Fischereirecht zur Ausübung über-
tragen ist.
Der Pächter eines Fischereirechts ist nicht antragsberechtigt.