Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 14. 249 
Bekanntmachung, betreffend die Abmarkung der Fischereirechte. 
A. Staatsministerien der Instiz, des Innern und der Finanzen. 
Auf Grund des § 12 der K. Verordnung vom 18. März 1909 über den Vollzug 
des Fischereigesetzes für das Königreich Bayern vom 15. August 1908 werden nachstehende 
Vorschriften erlassen. 
§ 1. 
Zur Abmarkung der Fischereirechte besteht, abweichend von der Abmarkung der Grund- 
stücke nach Art. 1 des Abmarkungsgesetzes vom 30. Juni 1900, keine öffentlich rechtliche 
Verpflichtung der Beteiligten. Recht und Pflicht der Abmarkung von Fischereirechten 
gehören vielmehr, wie die im § 919 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelte Abmarkung der 
Grundstücke (Art. 30 des Abmarkungsgesetzes) dem bürgerlichen Rechte an. 
§ 2. 
Die Abmarkung kann nur stattfinden, wenn 
1. die Grenzlinien der abzumarkenden Fischereirechte unter den beteiligten Fischerei- 
berechtigten unbestritten feststehen sowie 
2. die Verpflichtung zur Abmarkung von den bei der Tagfahrt erschienenen Fischerei- 
berechtigten anerkannt wird, oder eine Entscheidung über die Abmarkungspflicht 
ergangen ist. 
Die Abmarkung kann nicht verlangt werden, soweit die Grenze des Fischereirechts 
mit der Grenze eines Ufergrundstücks zusammenfällt und letztere durch ein Grenzzeichen nach 
Maßgabe des Abmarkungsgesetzes vom 13. Juni 1900 schon gesichert ist. 
8 3. 
Den Antrag auf Abmarkung kann jeder Fischereiberechtigte stellen. Dies gilt auch 
dann, wenn der Fischereiberechtigte zur Ausübung der Fischerei nicht befugt ist, weil sein 
Recht einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb (Art. 19, 20) oder einem anderen Fischerei- 
betrieb (Art. 22) zugeteilt ist oder zu einer Koppelfischerei gehört (Art. 24 ff.) oder einer 
Genossenschaft angeschlossen ist (Art. 21, 27, 37 ff. des Fischereigesetzes). 
Antragsberechtigt ist auch die Gemeinde, welcher ein Fischereirecht zur Ausübung über- 
tragen ist. 
Der Pächter eines Fischereirechts ist nicht antragsberechtigt.
	        
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