Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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84. 
Bei Grenzermittlungs= und Teilungsmessungen der Messungsämter hat die Abmarkung 
in der Regel sich unmittelbar der Messung anzuschließen. 
Wollen die beteiligten Fischereiberechtigten sonstige Abmarkungsgeschäfte dem Messungsamt 
übertragen, so haben sie es bei diesem entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der 
Gemeindebehörde anzumelden. 
§ 5. 
Anträge auf Vornahme der Abmarkungsgeschäfte durch die Feldgeschworenen sind in 
Gemeinden beim Vorstande der Gemeindebehörde, in ausmärkischen Bezirken beim Obmann 
der Feldgeschworenen anzubringen; diese haben, soweit erforderlich, die außer dem Antrag- 
steller noch beteiligten Fischereiberechtigten und Grundeigentümer über den Antrag ein- 
zuvernehmen und ihn sodann tunlichst bald zu erledigen. 
§ 6. 
Als beteiligt sind zu dem Abmarkungsgeschäfte neben den Fischereiberechtigten, deren 
Fischereirechte abgemarkt werden sollen, auch die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte an 
die abzumarkende Grenze anstoßen, sowie die Eigentümer der Ufergrundstücke zu laden, auf 
die die Grenzzeichen gesetzt werden sollen. Ein Fischereiberechtigter, welcher hienach als 
beteiligt gilt, ist auch dann zu laden, wenn er zur Ausübung der Fischerei nicht befugt 
ist, weil sein Recht einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb (Art. 19, 20) oder einem 
anderen Fischereibetrieb (Art. 22) zugeteilt ist oder zu einer Koppelfischerei gehört (Art. 24 ff.) 
oder einer Genossenschaft angeschlossen ist (Art. 21, 27, 37 ff. des Fischereigesetzes); ist 
das Fischereirecht einer Gemeinde nach dem Art. 7 des Fischereigesetzes zur Ausübung 
übertragen, so ist nur die Gemeinde zu laden. 
Zur Vertretung Beteiligter genügt eine durch den Bürgermeister des Wohnortes des 
Ausstellers beglaubigte Vollmacht. 
Im übrigen finden hinsichtlich der Ladung der Beteiligten die Vorschriften des § 20 
Ziff. 3 und des § 21 der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1900 zum Vollzuge des 
Abmarkungsgesetzes entsprechende Anwendung. 
§ 7. 
Bezüglich der Durchführung der Abmarkung, des Setzens, Hebens usw. der Grenz- 
zeichen, der Beschaffenheit der Grenzzeichen und der Art ihrer Anbringung, des Siebner- 
geheimnisses und der Protokollierung des Abmarkungsgeschäfts gelten die entsprechenden 
Bestimmungen der angeführten Bekanntmachung vom 21. Dezember 1900.
	        
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