Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 14. 251 
Auf den Grenzzeichen sind die Buchstaben F. G. (Fischereigrenze) in deutlich sichtbarer 
Weise anzubringen. 
88. 
Die von den zuständigen Behörden und Personen gesetzten Grenzzeichen müssen von 
den beteiligten Fischereiberechtigten in Stand erhalten und, wenn sie verrückt worden oder 
unkenntlich geworden sind, wiederhergestellt werden. 
Die Eigentümer der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Grenzzeichen sorgfältig zu 
schonen. 
Werden Grenzzeichen der Fischereirechte entbehrlich, so können sie auf Antrag der be— 
teiligten Fischereiberechtigten oder Grundeigentümer beseitigt werden. 
89. 
Das Verfahren bei Streitigkeiten richtet sich gemäß Art. 97 des Fischereigesetzes 
nach den Art. 19 bis 21 des Gesetzes, die Abmarkung der Grundstücke betreffend, vom 
30. Juni 1900. 
Der § 32 der Vollzugsvorschriften vom 21. Dezember 1900 zu diesem Gesetz ist 
entsprechend anzuwenden. 
8 10. 
Die in dem § 33 und dem § 34 Nr. 2, Nr. 3 a, c und d dieser Vollzugs- 
vorschriften getroffenen Bestimmungen über die Festsetzung der Gebühren der Feldgeschworenen 
und die Feststellung und Einhebung der Abmarkungskosten finden entsprechende Anwendung. 
8 11. 
Kommen Fischereiberechtigte ihrer Verpflichtung zur Errichtung oder Wiederherstellung 
eines Fischerei-Grenzzeichens trotz behördlicher Aufforderung innerhalb der vorgesetzten an- 
gemessenen Frist nicht nach, so kann die Erfüllung der Verpflichtung auf dem Wege der 
Zwangsvollstreckung nach dem Art. 46 des Gesetzes vom 8. August 1878 über die Errichtung 
eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen erzwungen 
werden. 
München, den 19. März 1909. 
v. Miltner. v. Pfaff. v. Brettreich.
	        
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