Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

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Bekanntmachung, den Vollzug des Fischereigesetzes für das Königreich Bayern vom 
15. August 1908 betreffend. 
K. Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
Zum Vollzuge des Fischereigesetzes vom 15. August 1908 werden nachstehende Vor- 
schriften erlassen. 
I. Allgemeines. 
1. 
Das Fischereigesetz vom 15. August 1908 befaßt sich mit der Regelung der fischerei- 
rechtlichen Bestimmungen sowohl vom Standpunkt des bürgerlichen als des öffentlichen 
Rechtes und will in ersterer Beziehung an Stelle der verschiedenen bisher in Geltung ge- 
standenen partikularrechtlichen Bestimmungen eine einheitliche Zusammenfassung der bürgerlich- 
rechtlichen Fragen geben, in letzterer Beziehung aber der Fischerei im Hinblick auf ihre hohe 
volkswirtschaftliche Bedeutung die entsprechende Förderung und den erforderlichen Schutz 
sichern. 
Auch das Wassergesetz für das Königreich Bayern vom 23. März 1907 hat eine 
Reihe von Bestimmungen über die Fischerei getroffen, um in allen Fällen, in welchen das 
Fischereirecht mit den übrigen Arten der Wasserbenützung in Berührung kommt, die not- 
wendigen Grenzlinien der beiderseitigen Rechte, Interessen und Pflichten zu ziehen. 
So sind zu den in Art. 4, 11, 26 Abs. 2, 28 Abs. 2, 35 Abs. 1, 40 Abs. 2, 
168 des Wassergesetzes genannten Berechtigten, Beteiligten und Geschädigten auch die 
Fischereiberechtigten zu rechnen. Andererseits enthält das Wassergesetz auch eine Reihe von 
Vorschriften, welche unmittelbar den Schutz und die Förderung der Fischerei bezwecken. 
(Art. 19 Abs. 3, 37 Abs. 1, 43 Abs. 2, 109, 157 Nr. 1, 160). 
8 2. 
Durch die Bekanntmachung vom 18. August 1908 (M. A. Bl. S. 407) sind die 
Distriktsverwaltungsbehörden angewiesen worden, über Bestand und Umfang der in ihrem 
Bezirke vorhandenen Fischereiberechtigungen Erhebungen zu pflegen. 
Wenn zum Vollzuge des Fischereigesetzes erforderlich ist, festzustellen, ob und in welchem 
Umfang Fischereirechte bestehen, so haben sich die Distriktsverwaltungsbehörden mit den 
Amtsgerichten (Grundbuchämtern), Rentämtern, und bei Gewässern, welche innerhalb oder 
an der Grenze von Staatswaldungen verlaufen, auch mit den Forstämtern ins Benehmen 
zu setzen.
	        
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