Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr. 14. 253 
83. 
Das Fischereigesetz trägt vorwiegend einen wirtschaftlichen Charakter. Es strebt die 
Förderung der Fischwirtschaft sowohl in freien (nicht geschlossenen) Gewässern als in der 
Teichwirtschaft an. 
Die Abgrenzung des Begriffs dieser beiden Gruppen von Gewässern ergibt sich aus 
Art. 2 des Gesetzes, welcher die einzelnen Arten der geschlossenen Gewässer näher aufführt. 
Unter diesen sind die Teiche von besonderer Bedentung. Hinsichtlich der Teichwirtschaft 
geht das Gesetz von dem Grundsatze der möglichsten Bewegungsfreiheit aus. Deshalb 
findet auch eine Reihe von Bestimmungen auf die geschlossenen Gewässer und insbesondere 
auf die Teichwirtschaft überhaupt keine oder nur eine beschränkte Anwendung. Es kommen 
hier hauptsächlich in Betracht die Vorschriften in Art. 4 Abs. 1, Art. 18—22, 24—28, 
35 Abs. 1, Art. 64 Abs. 3, Art. 69, 73, 74, 75, 78 Abs. 2, Art. 80—85 des 
Fischereigesetzes. 
Der Begriff des geschlossenen Gewässers ist im Fischereigesetz ein 
anderer als der Begriff des geschlossenen Gewässers nach dem Wassergesetze. 
Zu den geschlossenen Gewässern im Sinne des Fischereigesetzes zählt Art. 2 neben 
den Teichen, welche der Fischzucht und Fischhaltung dienen, die Fischbehälter, welche haupt- 
sächlich den Zweck haben, die Fische zur Verwertung bereit zu halten und aufzubewahren. 
Zu den in Art. 2 Nr. 2 des Fischereigesetzes erwähnten künstlich hergestellten Rinn- 
salen gehören Werkkanäle, z. B. Mühlgräben nicht auch wenn sie abgesperrt sind, weil 
solche Werkkanäle nicht lediglich zum Zwecke der Fischzucht oder Fischhaltung hergestellt sind. 
Dagegen ist bei fließenden Gewässern, wenn sie als geschlossene Gewässer im Sinne des 
Art. 2 Nr. 2 gelten sollen, Voraussetzung, daß sie durch ein Gitter oder eine sonstige 
ständige Vorrichtung abgeschlossen sind, welche den Wechsel der Fische, zu deren Aufzucht 
das Rinnsal angelegt ist, nach Möglichkeit ausschließt, andererseits aber genügt, um die 
zum Zweck des Laichens aufsteigenden im Hauptwasser vorherrschenden Nutzsische am Ein- 
dringen zu verhindern. 
Die Altwässer d. h. die Gewässer, welche früher einen Bestandteil des Hauptflusses 
gebildet haben, jetzt aber in der Regel nicht mehr oder nur bei besonders hohen Wasser- 
ständen oberirdisch mit dem Hauptfluß zusammenhängen, sollen nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 
des Fischereigesetzes nicht zu den geschlossenen Gewässern gehören, auch wenn sie in Folge 
des Abschlusses der Verbindung mit dem Hauptflusse einen regelmäßigen Wechsel der Fische 
zum und vom Hauptgewässer nicht mehr ermöglichen. 
Dagegen sind gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Fischereigesetzes die sogenannten 
Himmelteiche und diejenigen natürlichen Seen geschlossene Gewässer, deren Verbindung 
mit anderen natürlichen Gewässern nur durch für Fische unübersteigbare Wasserfälle oder 
durch Sickerungen hergestellt wird. 39
	        
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